Hab grad nachgelesen:
§50 Abs. III StVZO
Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
Wenn man es also draufanlegt, können sie dich darauf festnageln. Wobei nicht eindeutig festgehalten ist, wo die Spiegelkante nun anfängt. Bei den DE Scheinwerfern ist die Lichtaustrittskante ja um einiges höher als z.B. die Scheinwerferunterkante.
Mein TüV hat die Höhe der DE Projektoren gemessen, daß war bei mir dank der 19Zöller 49 cm. Da hat er gesagt, daß liegt in der Toleranz.
Meine Scheinwerferunterkante ist mit Sommerreifen 45,5 cm, mit Winterreifen 41.
In meinem Schein steht:
Tieferlegung ca. 80 mm, auf verminderte Bodenfreiheit ist zu achten.
Gruß Esche