Autowaschen mit Folgen...

  • #21

    Naja, breit ist das wirklich nicht.
    Aus persönlichen Gründen bekomm ich recht viel von der Waschanlage und entstehenden Schäden mit.
    Erstmal ist man als Kunde für vieles selbst verantwortlich. Die AGB muss deutlich ausgehängt sein. Darin stehen z.B auch Abmessungen die nicht unter/überschritten werden dürfen. Gutes Personal hat dafür ein Auge und weist Kunden drauf hin. Es gibt aber genug Kunden die der Meinung sind, daß würde schon passen...
    So dürfen Räder an besagter Anlage max 300mm breit sein. Auch die Mindestreifenhöhe in mm ist angegeben. Weiß ich aber gerade nicht auswendig. Somit kann den Felgen eigentlich auch nichts passieren.
    Schäden gibt es u.a auch an bestimmten Fahrzeugtypen. Von daher sind manche Modelle von vorne herein von der Benutzung ausgeschlossen.
    Die meisten Schäden, und das muss man ganz klar so sagen, kommen von Vorschäden am Fahrzeug. Wenn eine Zierleiste richtig anliegt, kann sie z.B von einer Textilwaschanlage nicht erfasst und abgerissen werden. Auch wird eine Waschanlage in der Regel keinen ordentlich befestigten Spoiler abreißen.
    Aber natürlich kann es auch zu Schäden kommen, die durch die Anlage verursacht werden. Hier liegt es dann ganz klar am Betreiber, für eine schnelle und zufriedenstellende Regulierung zu sorgen. Dafür ist er schlieslich versichert. Und letzendlich will der Betreiber auch in Zukunft nur euer bestes: Euer Geld!

  • #22

    Fuzzy: Alles gesagt, habe mich ja extra erkundigt, und es waren 2 Leute in der waschstrasse... 1. der "Vorgereinigt" hat, der 2., welcher nochmal dass Fahrzeug in das Förderband eingewiesen hat. -Spätestens er hätte Maulen müssen.


    Habe nochmal nachgeschaut: Reifenbreit ist max. 300 mm..... -Also bin ich im Rahmen.

    Gott erschuf die Welt...... -Adam erschuf den OPEL...!


    OMEGA - Gibt es Alternativen ???

    Einmal editiert, zuletzt von SinFal ()

  • #23

    Hast du Fotos von den Schäden? Würde mich interessieren.
    Übrigens bei der Anlage, die ich meine muss der Gummi mindestens 5cm hoch sein. Aus Erfahrung geht aber auch weniger. Felgenschäden gab es die letzten 5 Jahre genau 2 Stück. Einer konnte wohl die Finger nicht vom Lenkrad lassen, der andere fuhr auf eigenes Risiko rein. Dafür gibts auch einen Kunden dessen Reifen breiter als 300mm sind und der wöchentlich ohne Schäden auf eigenes Risiko durch die Anlage kommt.
    Ich hoffe, daß dein Schaden zu deiner Zufriedenheit gelöst wird.
    Edit: War das die Anlage von deinem link auf Seite 1? Was ist das für eine Anlage? Ist die nur für kleine Geländewagen? Bei einer Bodenhöhe mit min 115mm? (Die Anlage meines Vertrauens hat da 60mm)
    Auch ist die Anlage von der Breite her sehr schmal. Da wirds ja bei vielen Fahrzeugen mit eingeklappten Spiegeln recht eng.

    E10-Nein danke! Mein Auto ist kein Alkoholiker!

    Einmal editiert, zuletzt von Fuzzy ()

  • #24

    Ja, genau die Anlage ist es, jedoch steht da nichts wegen geländewagen. Die Anlage ist jetzt vielleicht 4-5 Wochen im betrieb, also neu. Die Maße passen mit dem Auto ja, die Höhe war ja i.O. :) -Spoiler ist ja noch heile...


    Fotos stelle ich Morgen mal rein. Wie gesagt, klar, ich muß mir des Risikos bewußt sein, aber wenn dort 2 Leute stehen und mich sogar einweisen, sich hinknien und schauen, erwarte ich, das ich ohne schaden da raus komme.

    Gott erschuf die Welt...... -Adam erschuf den OPEL...!


    OMEGA - Gibt es Alternativen ???

  • #25

    Wie schon gesagt Aral hat sich bei mir voll quwer gestellt! Laut denen stand in den Benutzungsbedingungen "Außenspiegel sind anzuklappen" und das ist den ihr Aufhänger! Da hilft es auch nicht wenn man von Opel eine Bestätigung hat, dass beim Omega A das Anklappen der Spiegel nicht möglich ist, weil es so nicht vorgesehen ist! Die Versicherung von Aral meinte dazu nur: "Wenn ein anklappen der Spiegel technisch nicht möglich ist, kann die Anlage mit diesem Fahrzeug nicht benutzt werden!" ;( :thumbdown: :evil: :cursing:

    OPEL hat ihn geschaffen, ich habe ihn vollendet! :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Robby1983 ()

  • #26

    Letzteres ist für dich wohl interessant.


    • AG Stadtroda v. 12.03.2002:


      Wird ein ordnungsgemäß umgeklappter Außenspiegel während des
      Waschvorgangs beschädigt, kommt eine Haftung des Waschanlagenbetreibers
      aus positiver Vertragsverletzung mit der Beweiserleichterung des § 282 BGB in Betracht. Ein entgegenstehender Haftungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam.




    • LG Aachen v. 04.04.2002:


      Den Betreiber einer Autowaschanlage treffen - neben allgemeinen
      Schutzpflichten - auch Sicherungspflichten zum Schutze des Benutzers
      hinsichtlich eigenen Fehlverhaltens. Wird die Ingangsetzung eines
      Waschvorgangs nicht durch die Konstruktion verhindert, obwohl der Kunde
      sein Fahrzeug falsch positioniert hat, und wird das Fahrzeug dadurch
      beschädigt, verletzt der Betreiber diese Pflicht und muss Schadensersatz
      leisten. Den Kunden trifft jedoch ein Mitverschulden (Haftung 50 %).




    • OLG Hamm v. 12.04.2002:


      Der Waschstraßenbetreiber genügt grundsätzlich seiner
      Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den
      allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.




    • LG Hannover v. 07.08.2002:


      Der Betreiber einer Autowaschanlage hat auf Grund des Werkvertrages über
      die Autowäsche die Nebenpflicht, den Wagen vor Beschädigungen beim
      Waschvorgang zu bewahren. Dazu gehört, ausreichende Vorkehrungen zu
      treffen, um zu verhindern, dass ein Fahrzeug ohne Zutun des Fahrers aus
      der Führungsschiene gerät und dabei beschädigt wird, sei es, dass es
      gegen Reinigungsapparaturen stößt oder auf nachfolgende Wagen auffährt.




    • LG Zwickau v. 26.11.2004:


      Der Betrieb einer Selbstbedienungswaschanlage muss so konzipiert sein,
      dass Kunden diese benutzen können, ohne dass dabei der Pkw Schaden
      nimmt. Es obliegt dem Betreiber, dafür zu sorgen, Schäden zu verhindern.
      Der Betreiber muss die maschinell automatisch arbeitende und deswegen
      nicht jederzeit zu kontrollierende Anlage so organisieren, betreiben,
      warten und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich
      und zumutbar ist.




    • LG Essen v. 07.11.2006:


      Kennt der Betreiber einer Waschanlage die Gefahren, die beim Einfahren
      in die Trockenkammer bestehen, weil die auf einem Hinweisschild
      angezeigte maximale erlaubte Fahrzeugbreite tatsächlich um mehr als 10
      cm nicht eingehalten werden kann, muss entweder durch technische
      Einrichtungen oder durch Abstellen eines Einweisers die Gefahr
      ausgeschlossen werden, dass der Kunde mit seinem Fahrzeug seitlich gegen
      Teile der Anlage gerät.




    • AG Gifhorn v. 01.03.2007:


      Wird eine von einem Kfz-Eigentümer angebrachte und ungewöhnlich
      gestaltete Kühlerfigur, die nach oben und nach vorn vom Kühler absteht,
      in einer Autowaschanlage beschädigt, ist der Anlagenbetreiber zum Ersatz
      verpflichtet; allerdings trifft den Kfz-Eigentümer ein Mitverschulden
      an dem Schaden, das mit 1/4 zu bemessen ist.




    • AG Magdeburg v. 14.04.2010:


      Bestätigt ein Haftpflichtversicherer, dass mit der Reparatur im Rahmen
      der Kalkulation der Reparaturschäden eines in einer Waschanlage
      beschädigten Leasing-Lkw begonnen werden könne, so liegt hierin
      mindestens ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.















    Beweislast: - nach oben -

    • LG Berlin v. 19.12.2000:


      Beim Schaden am Fahrzeug während des Durchlaufs durch die Waschanlage steht es entsprechend § 282
      BGB zur Darlegungs- und Beweislast des Betreibers, dass die
      Schadensursache nicht in seinem Bereich zu finden ist oder ihm ein
      Fehlverhalten nicht vorzuwerfen ist.




    • OLG Hamm v. 12.04.2002:


      Der Fahrzeugeigentümer, der den Betreiber einer Autowaschstraße auf
      Schadenersatz in Anspruch nimmt, weil sein Pkw beim Durchlaufen der
      Waschanlage beschädigt worden ist, muss zumindest darlegen und beweisen,
      dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des
      Betreibers herrührt. Ist diese Feststellung nicht möglich, liegt das
      Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim Fahrzeugeigentümer.




    • AG Coburg v. 10.04.2006:


      Allein aus der Beschädigung eines Fahrzeugs in der Autowaschanlage kann
      eine Pflichtwidrigkeit des Anlagenbetreibers nicht hergeleitet werden.
      Kann der Kunde den Nachweis, dass die Schadensursache sich alleine aus
      dem Verantwortungsbereich des Betreibers ergibt, nicht führen, weil die
      konkrete Möglichkeit besteht, dass der Schaden auch auf Besonderheiten
      des Fahrzeugs beruhen kann, ist eine Beweislastumkehr nicht geboten.




    • AG München v. 12.03.2008:


      Kommen für eine Felgenbeschädigung in der Waschanlage sowohl ein
      Fehlverhalten des Kunden wie auch ein Mangel der Waschanlage in Frage,
      dann obliegt dem Waschanlagenbetreiber die Beweislast, dass ein Mangel
      der Waschanlage den Schaden nicht verursacht hat.

    LG Oldenburg v. 27.09.2007:


    Fragt der Geschädigte vor dem Befahren der Waschanlage unter Nennung
    seines PKW-Modells eine Angestellte, ob es unbedenklich sei, diesen
    durch die Waschanlage zu fahren, so hat er keinen Anspruch auf
    Schadensersatz wegen der beim Waschen eingetretenen Schäden, wenn er der
    Angestellten verschwiegen hat, dass es sich bei seinem Fahrzeug um ein
    Sondermodell mit Hochdach handelt und die Schäden wegen der erhöhten
    Bauweise eingetreten sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
    Angestellte das Fahrzeug selbst nicht gesehen hat.


    LG Paderborn v. 17.09.2009:


    Ist nicht auszuschließen, dass eine Beschädigung eines Fahrzeugs in
    einer Autowaschanlage darauf beruht, dass es tiefer gelegt ist, kommt
    der Fahrzeugeigentümer seiner Beweislast für einen Fehler im
    Haftungsbereich des Waschanlagenbetreibers nicht nach. Nach den Vorgaben
    der StVZO muss ein Fahrzeug - ohne Schaden nehmen zu können –
    Bodenhindernisse von einer Höhe von 110 mm und einer Breite von 80 mm
    überfahren können. Mit diesen Vorgaben begründet sich – unter weiterer
    Einrechnung einer Toleranz – der Abstand der Lichtschranke von 8 cm vom
    Bodenniveau. Der PKW, der die Vorgaben der StVZO nicht einhält,
    unterbricht jedoch zwangsläufig die Lichtschranke, was das Herausfahren
    der Radwaschbürsten auslöst.

  • #28

    Sieht schon schlimm aus. Bleibt nur zu hoffen, dass du den Schaden reguliert bekommst! Nicht dass die das als "Bordsteinkantenschaden" abtun!


    PS:
    Kleiner Tipp am Rande. Wenn du soche Fotos als Beweisfotos nehmen willst, dann stell das Datum deiner Kamera richtig ein, sonst wird das gleich abgelehnt! Datumsstempel ist von 01.01.2008!

  • #29



    ich habe nen a und kann die spiegel umklappen, ist ziemlich großer kraftaufwand im gegensatz zu meinem astra g aber es ist möglich, man seht halt dann aber den haltebügel und paar stromkabel.

  • #30

    OmegaC20NE
    Ja das ist schon richtig, dass man die Spiegel mit Kraft umklappen kann. Aber das ist als Sicherheitseinrichtung vorgesehen und nicht zum "normalen" umklappen! Laut der Stellungnahme von Opel ist diese Funktion dafür vorgesehen, dass wenn man einen Unfall baut, der Spiegel nachgeben kann. Es ist aber nicht zum Umklappen im herkömmlichen Sinne gedacht! Ein Mercedesstern lässt sich auch vollständig "umklappen" und ganz flach auf die Haube legen, doch das ist auch nur als Sicherheitseinrichtung, dass keine Personen bei einem Unfall aufgespießt werden!


    Wenn du deinen Spiegel umklappst, hast doch da so ein Haltebügel. Selbst diese Halterung ist durch die Waschanlage rausgebrochen!

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