Naja, breit ist das wirklich nicht.
Aus persönlichen Gründen bekomm ich recht viel von der Waschanlage und entstehenden Schäden mit.
Erstmal ist man als Kunde für vieles selbst verantwortlich. Die AGB muss deutlich ausgehängt sein. Darin stehen z.B auch Abmessungen die nicht unter/überschritten werden dürfen. Gutes Personal hat dafür ein Auge und weist Kunden drauf hin. Es gibt aber genug Kunden die der Meinung sind, daß würde schon passen...
So dürfen Räder an besagter Anlage max 300mm breit sein. Auch die Mindestreifenhöhe in mm ist angegeben. Weiß ich aber gerade nicht auswendig. Somit kann den Felgen eigentlich auch nichts passieren.
Schäden gibt es u.a auch an bestimmten Fahrzeugtypen. Von daher sind manche Modelle von vorne herein von der Benutzung ausgeschlossen.
Die meisten Schäden, und das muss man ganz klar so sagen, kommen von Vorschäden am Fahrzeug. Wenn eine Zierleiste richtig anliegt, kann sie z.B von einer Textilwaschanlage nicht erfasst und abgerissen werden. Auch wird eine Waschanlage in der Regel keinen ordentlich befestigten Spoiler abreißen.
Aber natürlich kann es auch zu Schäden kommen, die durch die Anlage verursacht werden. Hier liegt es dann ganz klar am Betreiber, für eine schnelle und zufriedenstellende Regulierung zu sorgen. Dafür ist er schlieslich versichert. Und letzendlich will der Betreiber auch in Zukunft nur euer bestes: Euer Geld!
Autowaschen mit Folgen...
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#22 Fuzzy: Alles gesagt, habe mich ja extra erkundigt, und es waren 2 Leute in der waschstrasse... 1. der "Vorgereinigt" hat, der 2., welcher nochmal dass Fahrzeug in das Förderband eingewiesen hat. -Spätestens er hätte Maulen müssen.
Habe nochmal nachgeschaut: Reifenbreit ist max. 300 mm..... -Also bin ich im Rahmen.
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#23 Hast du Fotos von den Schäden? Würde mich interessieren.
Übrigens bei der Anlage, die ich meine muss der Gummi mindestens 5cm hoch sein. Aus Erfahrung geht aber auch weniger. Felgenschäden gab es die letzten 5 Jahre genau 2 Stück. Einer konnte wohl die Finger nicht vom Lenkrad lassen, der andere fuhr auf eigenes Risiko rein. Dafür gibts auch einen Kunden dessen Reifen breiter als 300mm sind und der wöchentlich ohne Schäden auf eigenes Risiko durch die Anlage kommt.
Ich hoffe, daß dein Schaden zu deiner Zufriedenheit gelöst wird.
Edit: War das die Anlage von deinem link auf Seite 1? Was ist das für eine Anlage? Ist die nur für kleine Geländewagen? Bei einer Bodenhöhe mit min 115mm? (Die Anlage meines Vertrauens hat da 60mm)
Auch ist die Anlage von der Breite her sehr schmal. Da wirds ja bei vielen Fahrzeugen mit eingeklappten Spiegeln recht eng. -
#24 Ja, genau die Anlage ist es, jedoch steht da nichts wegen geländewagen. Die Anlage ist jetzt vielleicht 4-5 Wochen im betrieb, also neu. Die Maße passen mit dem Auto ja, die Höhe war ja i.O. -Spoiler ist ja noch heile...
Fotos stelle ich Morgen mal rein. Wie gesagt, klar, ich muß mir des Risikos bewußt sein, aber wenn dort 2 Leute stehen und mich sogar einweisen, sich hinknien und schauen, erwarte ich, das ich ohne schaden da raus komme.
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#25 Wie schon gesagt Aral hat sich bei mir voll quwer gestellt! Laut denen stand in den Benutzungsbedingungen "Außenspiegel sind anzuklappen" und das ist den ihr Aufhänger! Da hilft es auch nicht wenn man von Opel eine Bestätigung hat, dass beim Omega A das Anklappen der Spiegel nicht möglich ist, weil es so nicht vorgesehen ist! Die Versicherung von Aral meinte dazu nur: "Wenn ein anklappen der Spiegel technisch nicht möglich ist, kann die Anlage mit diesem Fahrzeug nicht benutzt werden!"
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#26 Letzteres ist für dich wohl interessant.
- AG Stadtroda v. 12.03.2002:
Wird ein ordnungsgemäß umgeklappter Außenspiegel während des
Waschvorgangs beschädigt, kommt eine Haftung des Waschanlagenbetreibers
aus positiver Vertragsverletzung mit der Beweiserleichterung des § 282 BGB in Betracht. Ein entgegenstehender Haftungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam. - LG Aachen v. 04.04.2002:
Den Betreiber einer Autowaschanlage treffen - neben allgemeinen
Schutzpflichten - auch Sicherungspflichten zum Schutze des Benutzers
hinsichtlich eigenen Fehlverhaltens. Wird die Ingangsetzung eines
Waschvorgangs nicht durch die Konstruktion verhindert, obwohl der Kunde
sein Fahrzeug falsch positioniert hat, und wird das Fahrzeug dadurch
beschädigt, verletzt der Betreiber diese Pflicht und muss Schadensersatz
leisten. Den Kunden trifft jedoch ein Mitverschulden (Haftung 50 %). - OLG Hamm v. 12.04.2002:
Der Waschstraßenbetreiber genügt grundsätzlich seiner
Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den
allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. - LG Hannover v. 07.08.2002:
Der Betreiber einer Autowaschanlage hat auf Grund des Werkvertrages über
die Autowäsche die Nebenpflicht, den Wagen vor Beschädigungen beim
Waschvorgang zu bewahren. Dazu gehört, ausreichende Vorkehrungen zu
treffen, um zu verhindern, dass ein Fahrzeug ohne Zutun des Fahrers aus
der Führungsschiene gerät und dabei beschädigt wird, sei es, dass es
gegen Reinigungsapparaturen stößt oder auf nachfolgende Wagen auffährt. - LG Zwickau v. 26.11.2004:
Der Betrieb einer Selbstbedienungswaschanlage muss so konzipiert sein,
dass Kunden diese benutzen können, ohne dass dabei der Pkw Schaden
nimmt. Es obliegt dem Betreiber, dafür zu sorgen, Schäden zu verhindern.
Der Betreiber muss die maschinell automatisch arbeitende und deswegen
nicht jederzeit zu kontrollierende Anlage so organisieren, betreiben,
warten und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich
und zumutbar ist. - LG Essen v. 07.11.2006:
Kennt der Betreiber einer Waschanlage die Gefahren, die beim Einfahren
in die Trockenkammer bestehen, weil die auf einem Hinweisschild
angezeigte maximale erlaubte Fahrzeugbreite tatsächlich um mehr als 10
cm nicht eingehalten werden kann, muss entweder durch technische
Einrichtungen oder durch Abstellen eines Einweisers die Gefahr
ausgeschlossen werden, dass der Kunde mit seinem Fahrzeug seitlich gegen
Teile der Anlage gerät. - AG Gifhorn v. 01.03.2007:
Wird eine von einem Kfz-Eigentümer angebrachte und ungewöhnlich
gestaltete Kühlerfigur, die nach oben und nach vorn vom Kühler absteht,
in einer Autowaschanlage beschädigt, ist der Anlagenbetreiber zum Ersatz
verpflichtet; allerdings trifft den Kfz-Eigentümer ein Mitverschulden
an dem Schaden, das mit 1/4 zu bemessen ist. - AG Magdeburg v. 14.04.2010:
Bestätigt ein Haftpflichtversicherer, dass mit der Reparatur im Rahmen
der Kalkulation der Reparaturschäden eines in einer Waschanlage
beschädigten Leasing-Lkw begonnen werden könne, so liegt hierin
mindestens ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.
Beweislast: - nach oben -
- LG Berlin v. 19.12.2000:
Beim Schaden am Fahrzeug während des Durchlaufs durch die Waschanlage steht es entsprechend § 282
BGB zur Darlegungs- und Beweislast des Betreibers, dass die
Schadensursache nicht in seinem Bereich zu finden ist oder ihm ein
Fehlverhalten nicht vorzuwerfen ist. - OLG Hamm v. 12.04.2002:
Der Fahrzeugeigentümer, der den Betreiber einer Autowaschstraße auf
Schadenersatz in Anspruch nimmt, weil sein Pkw beim Durchlaufen der
Waschanlage beschädigt worden ist, muss zumindest darlegen und beweisen,
dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des
Betreibers herrührt. Ist diese Feststellung nicht möglich, liegt das
Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim Fahrzeugeigentümer. - AG Coburg v. 10.04.2006:
Allein aus der Beschädigung eines Fahrzeugs in der Autowaschanlage kann
eine Pflichtwidrigkeit des Anlagenbetreibers nicht hergeleitet werden.
Kann der Kunde den Nachweis, dass die Schadensursache sich alleine aus
dem Verantwortungsbereich des Betreibers ergibt, nicht führen, weil die
konkrete Möglichkeit besteht, dass der Schaden auch auf Besonderheiten
des Fahrzeugs beruhen kann, ist eine Beweislastumkehr nicht geboten. - AG München v. 12.03.2008:
Kommen für eine Felgenbeschädigung in der Waschanlage sowohl ein
Fehlverhalten des Kunden wie auch ein Mangel der Waschanlage in Frage,
dann obliegt dem Waschanlagenbetreiber die Beweislast, dass ein Mangel
der Waschanlage den Schaden nicht verursacht hat.
Fragt der Geschädigte vor dem Befahren der Waschanlage unter Nennung
seines PKW-Modells eine Angestellte, ob es unbedenklich sei, diesen
durch die Waschanlage zu fahren, so hat er keinen Anspruch auf
Schadensersatz wegen der beim Waschen eingetretenen Schäden, wenn er der
Angestellten verschwiegen hat, dass es sich bei seinem Fahrzeug um ein
Sondermodell mit Hochdach handelt und die Schäden wegen der erhöhten
Bauweise eingetreten sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
Angestellte das Fahrzeug selbst nicht gesehen hat.Ist nicht auszuschließen, dass eine Beschädigung eines Fahrzeugs in
einer Autowaschanlage darauf beruht, dass es tiefer gelegt ist, kommt
der Fahrzeugeigentümer seiner Beweislast für einen Fehler im
Haftungsbereich des Waschanlagenbetreibers nicht nach. Nach den Vorgaben
der StVZO muss ein Fahrzeug - ohne Schaden nehmen zu können –
Bodenhindernisse von einer Höhe von 110 mm und einer Breite von 80 mm
überfahren können. Mit diesen Vorgaben begründet sich – unter weiterer
Einrechnung einer Toleranz – der Abstand der Lichtschranke von 8 cm vom
Bodenniveau. Der PKW, der die Vorgaben der StVZO nicht einhält,
unterbricht jedoch zwangsläufig die Lichtschranke, was das Herausfahren
der Radwaschbürsten auslöst. - AG Stadtroda v. 12.03.2002:
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#28 Sieht schon schlimm aus. Bleibt nur zu hoffen, dass du den Schaden reguliert bekommst! Nicht dass die das als "Bordsteinkantenschaden" abtun!
PS:
Kleiner Tipp am Rande. Wenn du soche Fotos als Beweisfotos nehmen willst, dann stell das Datum deiner Kamera richtig ein, sonst wird das gleich abgelehnt! Datumsstempel ist von 01.01.2008! -
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#29 Wie schon gesagt Aral hat sich bei mir voll quwer gestellt! Laut denen stand in den Benutzungsbedingungen "Außenspiegel sind anzuklappen" und das ist den ihr Aufhänger! Da hilft es auch nicht wenn man von Opel eine Bestätigung hat, dass beim Omega A das Anklappen der Spiegel nicht möglich ist, weil es so nicht vorgesehen ist! Die Versicherung von Aral meinte dazu nur: "Wenn ein anklappen der Spiegel technisch nicht möglich ist, kann die Anlage mit diesem Fahrzeug nicht benutzt werden!"
ich habe nen a und kann die spiegel umklappen, ist ziemlich großer kraftaufwand im gegensatz zu meinem astra g aber es ist möglich, man seht halt dann aber den haltebügel und paar stromkabel.
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#30 OmegaC20NE
Ja das ist schon richtig, dass man die Spiegel mit Kraft umklappen kann. Aber das ist als Sicherheitseinrichtung vorgesehen und nicht zum "normalen" umklappen! Laut der Stellungnahme von Opel ist diese Funktion dafür vorgesehen, dass wenn man einen Unfall baut, der Spiegel nachgeben kann. Es ist aber nicht zum Umklappen im herkömmlichen Sinne gedacht! Ein Mercedesstern lässt sich auch vollständig "umklappen" und ganz flach auf die Haube legen, doch das ist auch nur als Sicherheitseinrichtung, dass keine Personen bei einem Unfall aufgespießt werden!Wenn du deinen Spiegel umklappst, hast doch da so ein Haltebügel. Selbst diese Halterung ist durch die Waschanlage rausgebrochen!
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