"nicht im Bereich der STVO zugelassen"

  • #11

    dann darf es aber auch nicht am Stromkreis angeschlossen sein ;) Einen genauen Paragraphen dazu ist mir jetzt nicht bekannt aber Du kannst Dich ja mal HIER durchlesen- vielleicht findest Du ja was :rolleyes:

  • #13

    Hi Freak`s


    Frage : Die neue BMW`s haben aber fast alle LED`s als Bremsleuchten ( nicht die 3 )
    Wie siehst den damit aus

    Gruß aus Köln Christian
    Stolz , ne Kölsche zo sin :respekt:
    Im Notfall : 0178/1496727 :ok:
    Als ich Deinen Hals berührte, Deinen Mund zu meinem führte, Deinen Saft in mir spürte.. oh, wie sehn` ich mich nach Dir - Du geliebte Flasche Reissdorfkölsch !!DANKE an Ed Hardy Da erkenn ich bekloppte sofort :thumbup: 3 Liter was sonst :(

  • #14

    Die sind Bauart genehmigt und werkseitig verbaut, also alsolut legal.
    Allerdings nur auf dem Fahrzeugtyp auf dem sie abgenommen wurden, schraubt man die ist an ein anderes Fz., sieht das schon wieder anders aus.

    Gruß Lotte


    Pessimisten finden zu jeder Lösung das passende Problem

  • #15

    so hab mir den text der dekra mal durchgelesen; hab auch nur den begriff "außenwirkung" gefunden. ich denke dass ist wohl eine auslegungssache. klar wenn dich der cop mit eingeschalteter fußraumbeleuchtung aus dem grund anhält weil er sie gesehen hat, dann war das wohl die beschriebene außenwirkung :)




    So ich hab die Dekra jetzt einfach mal angeschrieben und gefragt, mal sehen was bei rum kommt :)



    Hier die Antwort für alle die es interessiert:


    Sehr geehrter Herr Rupp,


    vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage. Gerne antworten wir Ihnen:


    Gemäss §49a (Absatz 1) der StVZO dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren
    Anhängern nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten
    lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.


    Die Innenraumbeleuchtung ist in den Vorschriften zur StVZO nicht
    explizit aufgeführt, die Farbe des Lichts ist nicht festgelegt. Das gleiche
    gilt für eine
    nach innen wirkende Fußraumbeleuchtung. Auch für diese Beleuchtung gelten
    aber die §§19, 30 StVZO.


    Dringt die Innenbeleuchtung oder die Fussraumbeleuchtung nach aussen und
    beeinträchtigt z.B. die Wirkung der vorgeschriebenen lichttechnischen
    Einrichtungen
    oder verändert das Signalbild des Fahrzeugs, so ist dies unzulässig weil
    andere
    Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden können. Das gleiche gilt, falls
    der Fahrer während der Fahrt durch die Beleuchtung abgelenkt oder behindert
    werden könnte.


    Dies gilt auch für den ruhenden Verkehr im öffentlichen Verkehrsraum.


    Die Wirkung der von Ihnen genannten Beleuchtung muss im Einzelfall
    beurteilt
    werden. Falls keine Gefährdung von Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist, ist
    eine Verwendung möglich, eine Abnahme ist dann nicht erforderlich.
    Ansonsten ist eine Verwendung auch dann nicht möglich, wenn die
    Beleuchtung nur auf Messen u.ä. (im nichtöffentlichen Verkehrsraum) in
    Betrieb genommen werden soll, da es sich im Sinne der StVZO um eine
    betriebsfertige (d.h. mit einfachen Handlungen in Betrieb zu nehmende)
    Einrichtung handeln würde.



    Mit freundlichen Grüßen,


    DEKRA Automobil GmbH
    AP7 Betriebsmittel und Infosysteme


    i. A. Peter Jünger



    Naja da die Beleuchtung ja den Fußraum betrifft, hat es nicht mehr Außenwirkung als die normale Innenbeleuchtung, würd ich jetzt mal behaupten :)

  • #17

    Cool, wenn die mal live so nett wären wenn man denen eine Frage stellt!
    Würde mich aber mal interessieren was er zu den Einrichtung an z.B Automobilmärkten sagt, die stark farbig Beleuchtet sind! Wie verhält sich das??


    Gruß Golden

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