erfahrung und tips beim endtopf eintragen
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#15 Hi,
ZitatOriginal von Micky
anstelle von dem knick einfach nur ein bogen und schon hast leistungsverluste weitestgehenst aufgehoben und auch der tüv sollte mitmachen.
wenn du magst drucke ich mir dein bild aus und versuche es hier in witten bei einem bekannten (KÜS)lg
michaelKÜS darf es nicht (wenn er es doch macht, macht sich der Prüfer Strafbar), da es für das Rohr in der Mitte kein GA gibt.
Ergo ist eine Einzelabnahme fällig, die im Falle des TE nur der TÜV durchführen darf.
Die GA die der TE hat, beziehen sich auf die Endrohre, und darin ist die Lage der Endrohre genau beschrieben, nämlich direkt am Endtopf.
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#19 Hi,
so, hiermal eine kleine ErklärungÜbersicht über die Grundlagen von Eintragungen
Ich beschreibe hier die Voraussetzungen, die zu Änderungsabnahmen nach §19 Abs.3 StVZO führen (allgemein „Eintragungen“ genannt), die jeder Prüfer einer Überwachungsorganisation durchführen kann. Einzelabnahmen nach §21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS; in den alten Bundesländern von $TÜV, in den neuen Bundesländern von Dekra) sind rechtlich völlig anders, deshalb gehe ich hier nicht darauf ein.
Da der allgemeine Sprachgebrauch die Änderungsabnahme nicht so nennt, verwende ich hier die Begriffe „eintragen/Eintragung“.Das Posting kann nicht alle Feinheiten erläutern, dazu ist der Bereich zu umfangreich. Auch kann ich keine Garantie geben für die Richtigkeit, weil ich zwar Prüfingenieur bin und in meinem Beruf täglich mit diesen Dingen zu tun habe, aber ich bin kein Rechtsanwalt! Das nur zu meinem Schutz, ich hoffe, ihr versteht, wie ich das meine.
§19 Abs.1 StVZO sagt, dass ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird, wenn es den Vorschriften entspricht. Das ist bei einem serienmäßigen Fahrzeug selbstredend (solange es im Serienzustand ist) der Fall. Mit dem Ausstellen des Fahrzeugscheins erteilt die Straßenverkehrsbehörde die „Betriebserlaubnis“ – also die Genehmigung, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen zu bewegen.
§19 Abs.2 StVZO sagt, dass die Betriebserlaubnis eines (zugelassenen) Fahrzeugs erlischt, wenn durch Änderungen am Fahrzeug
- sich die Fahrzeugart ändert oder
- eine Gefährdung entsteht oder
- sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert.
Sie erlischt nicht, wenn für die Änderungen sogenannte Teilegenehmigungen vorliegen, die die Zulässigkeit des Umbaus beschreiben und u.U. bestimmte Randbedingungen eingehalten werden (§19 Abs.3 StVZO).Nach deutschem Recht muss der Fahrzeughalter bei allen Änderungen, die er an seinem Fahrzeug vornimmt, nachweisen, dass keiner der drei oben genannten Punkte zutrifft. Dies kann er z.B., indem er für angebaute Teile die o.a. Teilegenehmigungen mitführt und eventuelle Auflagen einhält.
Teilegenehmigungen können sein:
1. Allgemeine Betriebserlaubnis - ABE
Eine ABE erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auf Antrag des Teileherstellers. Teile mit ABE können eintragungsfrei sein, sind es aber nicht immer. Zu einer ABE gehört immer ein sogenannter Verwendungsbereich, eine Liste, in der alle Fahrzeuge aufgeführt sind, an denen das Teil montiert und betrieben werden darf. In diesem Verwendungsbereich sind alle mit dem Betrieb verbundenen Auflagen genannt, daher ist dort auch nachzulesen, ob eine Eintragung trotz ABE Pflicht ist. Eine ABE ohne Verwendungsbereich ist nicht vollständig und als Nachweis, dass das Fahrzeug mit dieser Änderung zulässig ist, unbrauchbar.
Teile mit einer ABE müssen mit dem Kürzel "KBA" und einer 5stelligen Nummer versehen sein. Auch die umgekehrte Richtung gilt immer: Wenn ein Teil keine KBA-Nummer trägt, kann es dafür auch keine ABE geben! Bei Rädern beginnt diese Nummer übrigens immer mit einer 4 (immer auf der Außenseite zu finden!), bei Sonderlenkrädern mit einer 7, bei Spoilern mit einer 3.2. Teilegutachten
Ein Teilegutachten wird vom Teilehersteller bei einem Technischen Dienst in Auftrag gegeben. Es ist ein Sachverständigengutachten über ein Fahrzeugteil und beschreibt, unter welchen Voraussetzungen und (ganz wichtig: ) an welchen Fahrzeugen unter welchen Auflagen das Teil montiert werden darf. Daher gilt auch hier: ein Teilegutachten muss zwingend einen Verwendungsbereich beinhalten, aus dem ersichtlich ist, welche Fahrzeuge mit dem Teil ausgerüstet werden dürfen. Fehlt der Verwendungsbereich, ist das Teilegutachten unbrauchbar.
Im Teilegutachten ist eindeutig beschrieben, welche Kennzeichnung das Teil haben muss, meist ist auch genannt, wo auf dem Teil die Kennzeichnung zu finden ist. Fehlt an einem Teil diese Kennzeichnung (abgeschliffen (Spoiler), überlackiert etc.), ist die Zuordnung des Teilegutachtens zum Teil nicht möglich, also kann eine positive Begutachtung durch einen Prüfer nicht erfolgen.
Änderungen, für die Teilegutachten vorgelegt werden, müssen über eine Eintragung legalisiert werden. Erst wenn eine Prüfer die Änderung mit seiner Unterschrift bestätigt, ist das Erlöschen der Betriebserlaubnis aufgehoben. Ausnahmen bestätigen die Regel: es gibt ein paar wenige Teile, die trotz Teilegutachten ohne Eintragung zulässig sind.3. Prüfberichte, Herstellerbescheinigungen, Mustergutachten
Diese in den 90er Jahren noch zulässigen Unterlagen sind seit dem 1.1.2002 vom Gesetzgeber pauschal für ungültig erklärt worden. Eine Eintragung auf Grund solcher Papiere ist nicht möglich, es sei denn, ein amtlich anerkannter Sachverständiger (aaS) macht eine Einzelabnahme, obwohl streng genommen eine Abnahme auf Grund ungültiger Unterlagen selbst ungültig ist.4. Bauartgenehmigungen (deutsches Recht) / Typgenehmigungen (EG-Recht)
Für einige Gruppen von Bauteilen sind Teilegenehmigungen über die Bauart vorgeschrieben (§22a StVZO), darunter fallen alle Lichttechnischen Einrichtungen (übrigens auch Rückstrahler!), Anhängekupplungen, Standheizungen, Abgasanlagen und andere.
Teile mit einer nationalen Bauartgenehmigung sind (meist) eintragungspflichtig (z.B. AHK), Teile mit einer EG-Typgenehmigung sind es nicht. Da es eine Auflage hinsichtlich einer Eintragungspflicht auch bei EG-typgenehmigten Teilen geben kann, sind meiner Ansicht nach Teile ohne beiliegende Papiere mit höchster Vorsicht zu genießen. Ich sage das deshalb so, weil es zwischen dem KBA und den Überwachungsorganisationen (GTÜ, TÜVs, DEKRA, KÜS, FKÜ etc.) noch nicht endgültig geklärt ist, ob ein EG-Prüfzeichen auf dem Teil ausreichend ist oder ob der Fahrzeughalter darüber hinaus noch weitere Unterlagen mitführen muss.Material- oder Festigkeitsgutachten
Diese Gutachten beziehen sich nur auf das verwendete Material oder die Festigkeit des Bauteils (bei Rädern beispielsweise die Tragfähigkeit), einen Verwendungsbereich gibt es in aller Regel nicht. Eine Eintragung auf Grund dieser Gutachten ist nur durch einen aaS (TÜV alte BuLä/Dekra neue BuLä) im Rahmen einer Einzelabnahme möglich.Eintragungen
Wer jetzt Änderungen an seinem Fahrzeug vornimmt, sollte unbedingt zuerst prüfen, ob er für das angebaute Teil eine Teilegenehmigung hat, wie sie oben beschrieben sind.
Nächster Punkt, der zu klären ist, ist der Verwendungsbereich (Ist das Teil überhaupt für das Auto zulässig, an dem es montiert werden soll?). Vorsicht: Bei Teilen, die im Bereich Vergaser/Einspritzanlage/Motor/Abgasanlage zum Einsatz kommen sollen, muss nicht nur das Fahrzeug, sondern auch der richtige Motor genannt sein!
Ist soweit alles richtig (Gutachten gehört zum Teil, Teil ist gekennzeichnet, Fahrzeug ist im Verwendungsbereich aufgeführt), dann steht im Verwendungsbereich, welche Auflagen einzuhalten sind. Vor allem steht dort, ob eine Eintragung erforderlich ist oder nicht.
Diese Auflagen sind manchmal (zugegebenermaßen) etwas unverständlich formuliert, aber trotzdem sollte jeder die Auflagen, die sein Fahrzeug betreffen, lesen und (bevor er zur Eintragung fährt) entsprechend handeln.Was darf KÜS:
Hauptuntersuchungen (HU) gemäß § 29 StVZO
Abgasuntersuchungen (AU) gemäß § 47a StVZO
Änderungsabnahmen gemäß § 19 Absatz (3) StVZO Sicherheitsprüfungen (SP) gemäß § 29 StVZO
Verlängerung der besonderen Zulassungsbescheinigung gemäß ADR
Untersuchungen gemäß §§ 41, 42 BO-Kraft
Untersuchungen für Ausfuhrkennzeichen gemäß Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Prüfung nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ("Tempo-100-Plakette")Was darf GTÜ:
Hauptuntersuchungen (HU) gemäß § 29 StVZO
Abgasuntersuchungen (AU) gemäß § 47a StVZO
Änderungsabnahmen gemäß § 19 Absatz (3) StVZO Sicherheitsprüfungen (SP) gemäß § 29 StVZO
Verlängerung der besonderen Zulassungsbescheinigung gemäß ADR
Untersuchungen gemäß §§ 41, 42 BO-Kraft
Untersuchungen für Ausfuhrkennzeichen gemäß Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Prüfung nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ("Tempo-100-Plakette")Was darf Dekra:
Hauptuntersuchungen (HU) gemäß § 29 StVZO
Abgasuntersuchungen (AU) gemäß § 47a StVZO
Änderungsabnahmen gemäß § 19 Absatz (3) StVZO Sicherheitsprüfungen (SP) gemäß § 29 StVZO
Verlängerung der besonderen Zulassungsbescheinigung gemäß ADR
Untersuchungen gemäß §§ 41, 42 BO-Kraft
Untersuchungen für Ausfuhrkennzeichen gemäß Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Prüfung nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO ("Tempo-100-Plakette")So, jetzt kommt es, Was zum Thema Einzelabnahme wichtig ist.
Fehlt ein entsprechendes Prüfzeugnis und ist die Betriebserlaubnis erloschen, so muss für die Erlangung der Vorschriftmäßigkeit ein Gutachten zur Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis erstellt werden. Diese Prüfung kann nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) der Technischen Prüfstelle (TP) für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen werden. Mit der Aufgabe der TP sind in Berlin und in den neuen Bundesländern unsere DEKRA Standorte beauftragt
Was darf TÜV:
In den neuen BuLä das was GTÜ und KÜS dürfen, in den alten auch Einzelabnahmen.
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