Führerschein

  • #11



    Hallo Henning!


    Steht schon oben:


    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer .... !


    Kommt ja jetzt auf alles mögliche an:
    - wie hat er sich vor Ort verhalten,
    - wie oft ist ihm das vorher schon "passiert"
    - hat er es mit Absicht gemacht,
    - wie gibt er sich vor Gericht etc.


    Ist sehr schwer im Voraus abzuschätzen.


    Gruß



    Christian

  • #12

    Senator-B-Freak


    nun lass doch mal raus, womit den Bekannter überhaupt unterwegs war - Zugfahrzeug + zGG und Hänger + Leergew. bzw. zGG.
    Dann ist das evt. etwas einfacher und kein Ratespiel.

    Gruß Lotte


    Pessimisten finden zu jeder Lösung das passende Problem

  • #13

    Senator B 2.6i Leergewicht 1,5to und einem Trailer ohne Fahrzeug mit einem zul. GG von 2,4to.


    Das er den Trailer mit seinem Führerschein nicht hätte anhängen dürfen ist klar, hab das ein einem Fahrschulbuch nachgelesen und dort wird das bestätigt was hier schon geschrieben wurde, der zug nicht über 3,5 und der anhänger muss ein zul. GG unter dem Leergewicht vom Zugfahrzeug haben.


    Wie gesagt er Trailer war unbeladen, er hatte auch nicht vor ein Auto aufzuladen es ging lediglich darum den leeren anhänger von A nach B zu bringen.


    Aber ob das geglaubt wird, hab Ihm gesagt er soll auf jeden fall zum Anwalt...

  • #14

    also ich denke mal um eine anzeige wird er nicht rum kommen, und ne geldstrafe, nen paar punkte und nen fahrverbot dürfte auch drinn sein!
    wirklich mal wieder ein schwachsins gesetz, aber thats life!!!

    Ich stecke immer in der Scheisse, nur die Tiefe ändert sich von Zeit zur Zeit!

  • #15

    @ Senator-B-Freak


    Haste schon was von deinem Bekannten gehört ???
    Was hats ergeben
    Halte uns doch hier auf dem Laufenden

    Gruß aus Köln Christian
    Stolz , ne Kölsche zo sin :respekt:
    Im Notfall : 0178/1496727 :ok:
    Als ich Deinen Hals berührte, Deinen Mund zu meinem führte, Deinen Saft in mir spürte.. oh, wie sehn` ich mich nach Dir - Du geliebte Flasche Reissdorfkölsch !!DANKE an Ed Hardy Da erkenn ich bekloppte sofort :thumbup: 3 Liter was sonst :(

  • #16

    Also wenn ich das richtig verstanden habe, dein bekannter hat den FS
    1999 gemacht, also nach neuem verkehrsrecht?!


    und dann hat er keinen Hänger mitgemacht?!
    Das mit dem Hänger mit 750 kg is schön und gut, aber nach neuem Verkehrsrecht musst du ja Hänger zusätzlich machen und ne Prüfung ablegen!


    Ich denke das er mit ner Geldstrafe dabei ist!

  • #18

    Melkkuh Autofahrer:


    - Führerschein, Basisversion: Wucher.


    - Führerschein, Anhänger-Plug-In: Zusatzkosten.


    - Führerschein, Motorrad-Freischaltung: Zusatzkosten.


    - Probezeit, Strafen bei Verstößen, Nachschulung etc.


    - Erstes Auto: Anmeldegebühren, Kennzeichen.


    - Erstes Auto: Horrende Versicherungsprämien.


    - Erstes Auto, gebraucht, wenn nicht-reicher Halter: Überhöhte Kfz-Steuern.


    - später: Bußgelder aus Geschwindigkeitskontrollen und Verkehrskontrollen, die max. Ertrag zum Ziel haben, statt Verkehrssicherheit, mit entspr. angepaßten Vorschriften.


    - Treibstoff: Extreme Besteuerung, doppelt, durch Mehrwert- und Minearlölsteuer.


    - Beruf: Im schlimmsten Fall Arbeitslosigkeit durch Führerscheinverlust.


    Viele Grüße
    Gorbi

  • #19

    Falls es noch von interesse ist.


    Bußgeldbescheid ist gekommen, 800Eus muss er zahlen...sonst nix. FS kann er behalten und Punkte gibt es auch keine.


    Das waren die Teuersten 5km mit anhänger die er bis jetzt hatte meint er....


    Anwalt meint Zahlen und froh sein das es Bayern waren, die im Süden nehmen wohl lieber Geld statt Punkte zu verteilen....

  • #20

    So nun erkläre ich es mal!


    Für die FS Klasse B darf das ZGG des Anhängers nicht mehr als 750kg betragen.


    ***** GRUNDSÄTZLICH **********


    Es gibt aber noch ne Ausnahme...


    Das ZGG des Anhängers darf nämlich 750kg übersteigen!!!


    Maximal sind für FS Klasse B erstmal 4,25t möglich!


    PKW ZGG 3,5t + Anhänger 750kg macht zusammen 4,25t und Du darfst es mit B fahren!


    Desweiteren darfst Du mit B einen Anhänger fahren dessen ZGG < Leergewicht Zugfahrzeug! Das zusammen darf aber dann die 3,5t nicht übersteigen!


    Beispiel: Anhänger ZGG 1100kg!
    Zugfahrzeug Leergewicht 1450kg und ZGG 2000kg!
    Subsumtion: Da das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers unter dem Leergewicht des Zugfahrzeuges liegt ist diese Kombination von der FS Klasse B abgedeckt. Ebenfalls ist die ZGG Kombination aus beiden Fahrzeugen unter 3500kg weil das ZGG Zugfahrzeug (2t) + ZGG Anhänger (1,1t) zusammen kleiner als 3,5t sind wird dies ebenfalls von FS Klasse B abgedeckt. Somit liegt keine Straftat nach §21STVG -Fahren ohne erforderliche Fahrerlaubnis- vor.


    Nun zu Deinem Fall
    Anhänger ZGG 2400kg
    Leergewicht Zugfahrzeug Senator 1450kg ZGG eventuell 2000kg
    Da haben wir das Problem! Also im Prinzip gleich 2! Das ZGG des Anhängers (egal ob was drauf ist oder nicht) ist mit 2400kg > als das Leergewicht des Senators 1450kg! Da wärst du schon mitten drinn im §21STVG!
    Desweiteren ist das Gesamtgewicht des Zuges mit 4400kg ebenfalls bissl zu viel!
    Tja das wars dann!
    Dummheit schützt vor Strafe nicht!
    Aber warte was vor Gericht rauskommt! Vielleicht ist es ja gar nicht so schlimm!


    Trotzdem VIEL GLÜCK...

    Einmal editiert, zuletzt von pilgrin2001 ()

  • Hey,

    dir scheint die Diskussion zu gefallen, aber du bist nicht angemeldet.

    Wenn du ein kostenloses Konto eröffnest merken wir uns deinen Lesefortschritt und bringen dich dorthin zurück. Zudem können wir dich per E-Mail über neue Beiträge informieren. Dadurch verpasst du nichts mehr.


    Jetzt anmelden!