ist kein blödsinn
NACHRÜST-AUSPUFFANLAGEN dürfen nicht lauter als das Original sein.
Mit einer EG-Betriebserlaubnis s (EG-BE), erkennbar am ein gestanzten
kleinen e (plus Länderziffer), ist eine Eintragung in die Papiere nicht
nötig.
Die Fälschung einer BE gilt als Straftat.
Im Kfz-Schein gibt's zwei Werte für die maximal zulässige Lautstärke: das Fahr und das Standgeräusch.
Letzteres kann bei Kontrollen durch die Rennleitung gemessen werden.
Gemessen wird drei Mal in einem Abstand von 50 Zentimetern und im 45- Grad-Winkel längs zur Auspufföffnung.
Als Drehzahl gilt die Hälfte der Nenn-Drehzahl
(falls diese über 5000 liegt, unter 5000 gelten drei Viertel).
Der lauteste der drei Messwerte gilt, davon wird eine Toleranz von fünf dB(A) abgezogen.
Ist der ermittelte Wert höher als der Wert im Kfz-Schein, gilt die Betriebserlaubnis des
Auto als erloschen.
Hat der Auspuff eine gültige BE und ist (ohne daß daran manipuliert
wurde) dennoch zu laut, so wird der Fahrer nicht dafür verantwortlich gemacht oder kann gegen dem Hersteller klagen.Wurde eine Aupuffanlage eingetragen vom Tüv und eine Messung der Polizei wurde nach kurzer Zeit nach der Eintragung gemacht , haftet der Tüv (wenn am Auspuff keine veränderung vorgenommen wurde nach der Eintragung) dieses Recht gilt nicht für Eintragungen die älter als zwei Monaten ist.
Die Polizei darf in keinster Weise sicherstellen!!!!!!!!
Es sei denn, sie kann an Ort und Stelle schriftlich den Nachweis über ein oder mehrere gestohlen gemeldeter Teile vorweisen.
Oder das Fahrzeug ist Bestandteil einer Straftat.
Die vorrübergehende Wegnahme eines Fahrzeugs bedeutet einen Eingriff in
das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG.
Ein Eingriff in das Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage, also einer Regelung im Gesetz, welche den
Eingriff im konkreten Fall zulässt.
Dieser Aspekt wäre ggf. bei entsprechenden Maßnahmen den Polizeibeamten vorzuhalten.
Es heißt im § 17 STVZO: Bei allen vermeintlichen Mängeln - dazu zählen
auch defekte oder angeblich zu laute Auspuffanlagen - kann die Polizei
lediglich einen Mängelbericht nach § 17.... ausstellen, der in
angemessener Zeit(1-2 Wochen) zu überprüfen ist.
Die zuständigen Behörden können lediglich den Betrieb des Fahrzeugs untersagen, solange die Mängel nicht behoben sind.
Das offiziell nicht erhältliche Polizeihandbuch sagt hierzu:
Besteht Anlaß zu der Annahme, das ein Kfz den gesetzlichen Anforderungen
nicht entspricht (§ 49 StVZO), so ist der Führer des Kfz auf Weisung
der Rennleitung verpflichtet,
(z.B. Auspuff) den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen.
Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des Kfz, so besteht die
Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km
beträgt.