du weist aber auch das das in deutschland nicht erlaupt ist
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Ich wär ja nicht ich, würde ich das so einfach auf mir sitzen lassen und nicht nachhaken
Auszug Stvzo:
§ 38b Fahrzeug - Alarmsysteme.
In Personenkraftwagen sowie in Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,00 t eingebaute Fahrzeug - Alarmsysteme müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Fahrzeug - Alarmsysteme in anderen Kraftfahrzeugen müssen sinngemäß den vorstehenden Vorschriften entsprechen.
Hier der passende Auszug aus dem Anhang (Richtlinie 95/56/EG):
4.2 Akustisches Signal
4.2.1 Allgemeines
Das Alarmsignal muß deutlich hörbar und erkennbar sein und muß sich wesentlich von den anderen im Straßenverkehr verwendeten akustischen Signalen unterscheiden.
Zusätzlich zu der Originalausstattung der akustischen Warnanlage kann eine getrennte akustische Warnanlage im Bereich des Fahrzeugs, der von dem FAS überwacht wird, angebracht werden, wo sie gegen leichten und raschen Zugang durch unbefugte Personen zu schützen ist.
Bei Verwendung einer getrennten akustischen Warnanlage nach 4.2.3.1 kann die akustische Standardwarnanlage der Originalausstattung zusätzlich durch das FAS betätigt werden, sofern ein mißbräuchlicher Eingriff in die (normalerweise leichter zugängliche) akustische Standardalarmanlage nicht den Betrieb der getrennten akustischen Alarmanlage beeinträchtigt.
4.2.2 Dauer des akustischen Alarmsignals
Mindestens 25 Sekunden,
höchstens 30 Sekunden.
Das akustische Alarmsignal darf erst nach der nächsten Beeinträchtigung des Fahrzeugs, d.h. nach Ablauf der oben erwähnten Zeitspanne erneut ertönen (Einschränkungen siehe 4.1.1 und 4.1.2).
Durch das Entschärfen des Alarmsystems muß das Alarmsignal sofort unterbrochen werden.
4.2.3 Vorschriften für das akustische Alarmsignal
4.2.3.1 Dauterton-Alarmsignaleinrichtung (konstantes Frequenzspektrum), z.B. Hupen: akustische und andere Merkmale nach Anlage 4 dieses Anhangs.
Diskontinuierliches Alarmsignal (ein/aus):
Auslösefrequenz 2 Hz ± 1 Hz,
Verhältnis ein/aus ± 10 %.
4.2.3.2 Akustisches Alarmsignal mit Frequenzmodulation:
Akustische und andere Merkmale gemäß Anlage 4 dieses Anhangs, jedoch mit gleichem Durchlaß eines signifikanten Frequenzbereichs innerhalb des oben aufgeführten Bereichs (1 800-3 550 Hz) in beiden Richtungen.
Durchlaßfrequenz 2 Hz ± 1 Hz.
4.2.3.3 Lautstärke
Die Schallquelle muß entweder eine gemäß der Richtlinie 70/388/EWG, Abschnitt 1, genehmigte akustische Alarmanlage oder eine Vorrichtung entsprechend den Anforderungen der Nummern 1 und 2 der Anlage 4 dieses Anhangs sein.
Bei einer anderen Schallquelle als der Originalausstattung der akustischen Alarmanlage kann jedoch die Mindestlautstärke auf 100 dB (A) herabgesetzt sein, gemessen nach den in der Anlage 4 dieses Anhangs festgelegten Bedingungen.
Und hier könnt Ihr das selbst nochmal nachlesen!
Richtlinien
Ist also nicht verboten!