Abschlepphaken JA/NEIN???

  • #33

    Viel Glück Dirk :ok:



    Andy
    So jetzt Planänderung
    Komm doch morgen vorbei!!!!!!!!
    habe 16Uhr schluß und dann fahr ich zu dir!
    Schätze mal so gegen 17Uhr bei dir ;)
    OK?????????

  • #36

    Hi,
    habe hier mal eine Antwort Mail von der Dekra, auf die Frage, ob man einen Abschlepphaken braucht oder nicht.


    *****************************************************************
    Lt. StVZO §42 Abs. 2 müssen "mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als
    einer Achse .... vorn, Personenkraftwagen - ausgenommen solche, für
    die nach der Betriebserlaubnis eine Anhängelast nicht zulässig ist -
    auch hinten, eine ausreichend bemessene und leicht zugängliche
    Einrichtung zum Befestigen einer Abschleppstange oder eines
    Abschleppseils haben. "


    Daher stellt das Fehlen der Abschleppeinrichtung an Pkws mit
    eingetragenen Anhängelasten zumindest einen Verstoß gegen die
    Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs und somit eine Ordnungswidrigkeit
    dar.


    Geregelt ist die Pflicht zur Änderungsbegutachtung und das Erlösche der
    Betriebserlaubnis durch den vom BMVBW herausgegebenen
    Beispielkatalog zu Änderungen an Fz u ihre Auswirkungen
    auf die BE von Fz (§ 19 Abs. 2, 3, 4 u 5) StV 13/36.05.05-24 vom 9. 6.
    1999,
    VkBl. S 451).(z.B. zu finden unter:
    http://www.polizei-steinfurt.de/ps-b-05-3-8.html)
    Doch auch darin ist die Abschleppöse nicht aufgeführt.


    Nach §19 Abs. 2 in folgenden Fällen vom Erlöschen der Betriebserlaubnis
    auszugehen:
    1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.


    Dieses scheint durch das entfernen der Abschleppöse nicht vordergründig
    gegeben zu sein.


    Allerdings gilt §30 StVZO, danach dürfen Fahrzeugen nur so gebaut, umgebaut
    oder ausgerüstet sein, dass für Insassen und andere Verkehrsteilnehmer
    keine
    größere Gefährdung zu erwarten ist.


    Und wenn ein ausgefallenes Fahrzeug nicht rechtzeitig aus einem
    Gefahrenbereich herausgeschleppt werden kann, könnte ein Gefährdungsfall
    konstruiert werden.


    [blink]Der Lösungsansatz könnte bei Ihnen in der Streichung der Anhängelasten[/blink]


    Diese Abnahme kann nur durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
    einer "Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr" (TP) erfolgen.


    Mit den Aufgaben der "Technischen Prüfstelle" ist in den alten
    Bundesländern
    der TÜV und in den neuen Bundesländern und Berlin DEKRA beauftragt.


    Wir empfehlen, vor der Änderung Rücksprache mit dem amtlich anerkannten
    Sachverständigen zu halten, der letztendlich die Abnahme durchführen wird.



    Mit freundlichen Grüßen


    DEKRA Automobil GmbH
    AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
    ****************************************************************


    Gruß Catera

    Denen is' die Scheibe geplatzt, läuft echt gut die Kiste!
    W... w... was hälst du v... v... vom lackieren?
    Gute Idee, dann können wir auch gleich noch den Auspuff wieder ran machen!

  • #37

    Hi,
    habe hier mal eine Antwort Mail von der Dekra, auf die Frage, ob man einen Abschlepphaken braucht oder nicht.


    *****************************************************************
    Lt. StVZO §42 Abs. 2 müssen "mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als
    einer Achse .... vorn, Personenkraftwagen - ausgenommen solche, für
    die nach der Betriebserlaubnis eine Anhängelast nicht zulässig ist -
    auch hinten, eine ausreichend bemessene und leicht zugängliche
    Einrichtung zum Befestigen einer Abschleppstange oder eines
    Abschleppseils haben. "


    Daher stellt das Fehlen der Abschleppeinrichtung an Pkws mit
    eingetragenen Anhängelasten zumindest einen Verstoß gegen die
    Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs und somit eine Ordnungswidrigkeit
    dar.


    Geregelt ist die Pflicht zur Änderungsbegutachtung und das Erlösche der
    Betriebserlaubnis durch den vom BMVBW herausgegebenen
    Beispielkatalog zu Änderungen an Fz u ihre Auswirkungen
    auf die BE von Fz (§ 19 Abs. 2, 3, 4 u 5) StV 13/36.05.05-24 vom 9. 6.
    1999,
    VkBl. S 451).(z.B. zu finden unter:
    http://www.polizei-steinfurt.de/ps-b-05-3-8.html)
    Doch auch darin ist die Abschleppöse nicht aufgeführt.


    Nach §19 Abs. 2 in folgenden Fällen vom Erlöschen der Betriebserlaubnis
    auszugehen:
    1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.


    Dieses scheint durch das entfernen der Abschleppöse nicht vordergründig
    gegeben zu sein.


    Allerdings gilt §30 StVZO, danach dürfen Fahrzeugen nur so gebaut, umgebaut
    oder ausgerüstet sein, dass für Insassen und andere Verkehrsteilnehmer
    keine
    größere Gefährdung zu erwarten ist.


    Und wenn ein ausgefallenes Fahrzeug nicht rechtzeitig aus einem
    Gefahrenbereich herausgeschleppt werden kann, könnte ein Gefährdungsfall
    konstruiert werden.


    [blink]Der Lösungsansatz könnte bei Ihnen in der Streichung der Anhängelasten
    liegen. [/blink]


    Diese Abnahme kann nur durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
    einer "Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr" (TP) erfolgen.


    Mit den Aufgaben der "Technischen Prüfstelle" ist in den alten
    Bundesländern
    der TÜV und in den neuen Bundesländern und Berlin DEKRA beauftragt.


    Wir empfehlen, vor der Änderung Rücksprache mit dem amtlich anerkannten
    Sachverständigen zu halten, der letztendlich die Abnahme durchführen wird.



    Mit freundlichen Grüßen


    DEKRA Automobil GmbH
    AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
    ****************************************************************


    Gruß Catera

    Denen is' die Scheibe geplatzt, läuft echt gut die Kiste!
    W... w... was hälst du v... v... vom lackieren?
    Gute Idee, dann können wir auch gleich noch den Auspuff wieder ran machen!

  • #39

    So, hier der Klartext:


    Das durch das Fehlen der Abschleppöse die Betriebserlaubnis des Autos nicht erlischt, aber zumindest eine Ordungswidrigkeit begangen wird (Versicherungsschutz bleibt bestehen, Auto kann deswegen nicht stillgelegt werden).
    Die hintere Öse kann entfernt werden, wenn die Anhängelasten des Fahrzeugs gestrichen werden. Die vordere ist jedoch notwendig, damit das Fahrzeug aus einem Gefahrenberich geschleppt werden kann. Da das Gesetz an dieser Stelle nicht präzise genug ist, liegt es im Ermessen des Prüfers, die vordere Abschleppöse auszutragen. Um diese auszutragen ist eine Einzelabnahme nach §21 erforderlich.

  • #40

    Hallo an alle die sich hier den Kopf zerbrechen. also ich habe die original oese an der vorderen biegung abgetrennt, dann habe ich mir ein STAHLSEIL SPANNSCHLOSS im Baumarkt geholt oder im stahlhandel, das ding in der mitte zerteilt, und die enden an den rest der oesegeschweißt etwas farbe drüber und sieht aus wie original. dann ein kleines loch in die race gitter der jms lippe und mann kann die gewindestange durchstecken. Hält bis 2 tonnen und der tüv fand die idee super.

  • Hey,

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