Sprengstoffmittelgesetz

  • #3

    Naja klingt jetzt kindisch bzw halten mich bestimmt einige für doof,aber bin so nen kleiner fan von leuchtfeuerwerken und was schön laut rumst zu silvester...so wollte mir bissel was aus polen bestellen(auch wenn es gefährlich ist)..so nun wiss ich ja nicht wie es sich verhält falls zufällig der zoll das päckchen in die hand bekommt.weil die ja nich die vorgeschriebene BAM nummer drauf haben.Da ja auch nen bissel Sprengstoffmittel in einingen ist zählt es ja dann unter dieses gesetz..

  • #4

    Gesetzliche Vorschriften zu Feuerwerk






    Feuerwerkskörper gelten nach deutschem Recht als pyrotechnische
    Gegenstände und unterfallen dementsprechend dem deutschen
    Sprengstoffrecht. In den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der
    zugehörigen Verordnungen trägt der Gesetzgeber der hohen Verletzungs-
    und Unfallgefahr, die von Feuerwerkskörpern ausgeht, Rechnung.






    Zu den häufigsten Verletzungen durch Feuerwerk gehören Verbrennungen
    oder Brüche an den Fingern oder sogar der Verlust einzelner Finger.
    Ebenso dramatisch können Splitterverletzungen im Auge sein. Am meisten
    unterschätzt wird jedoch das Risiko des Gehörverlustes: Die lauten
    Knallgeräusche können nicht nur ein vorübergehendes Knalltrauma mit
    Hörbeeinträchtigung verursachen, sondern sogar Risse im Trommelfell und
    eventuell lebenslange Hörbehinderungen.






    Wer darf Feuerwerke zünden






    Grundsätzlich gilt, dass nur ausgebildete Pyrotechniker Feuerwerke
    zünden dürfen. Pyrotechniker bedürfen einer besonderen Erlaubnis nach
    dem Sprengstoffgesetz. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der
    Antragsteller mindestens 21 Jahre alt ist und die erforderliche
    Sachkunde sowie seine persönliche Zuverlässigkeit und Eignung nachweisen
    kann.






    Lediglich für die Neujahrsnacht ist auch Privatpersonen das freie Abschießen von Feuerwerkskörpern bestimmter Klassen erlaubt.






    Wer zu einem anderen Datum als Silvester ein Feuerwerk veranstalten
    möchte, z.B. zu einer Hochzeit oder anderen Festlichkeiten, muss sich
    dafür von der örtlich zuständigen Behörde die Erlaubnis holen. Diese
    Erlaubnis legt fest, wo und in welchem exakten Zeitfenster das
    Abschießen gestattet wird.






    Einteilung von Feuerwerks-Klassen






    Die Sprengstoffverordnung unterscheidet nach der Gefährlichkeit von pyrotechnischen Gegenständen vier Klassen:






    Klasse 1: "Kleinstfeuerwerk" z.B. Knallbonbons, Knallerbsen,
    Wunderkerzen, Tischfeuerwerk. Sie sind ganzjährig verkäuflich, sogar an
    Jugendliche.



    Klasse 2 : "Kleinfeuerwerk" z.B. Chinaböller, kleine Feuerwerksrakten,
    Fontänen, Kanonenschläge, sogenannte Batterie- oder Verbundfeuerwerke
    mit hoher Schusszahl und unterschiedlichen Effekten sowie letztmalig
    auch Luftheuler (ab 2008 verboten).



    Klasse 3: "Mittelfeuerwerk" z.B. Feuerwerksraketen mit begrenzter Steighöhe und weniger Sprengmitteln als Klasse IV.



    Klasse 4: "Großfeuerwerk " z.B. Kugelbomben für Höhenfeuerwerke, besondere Raketen für Großfeuerwerke.



    Klasse T: "Technisches Feuerwerk" lässt sich unterteilen in die Klassen
    T1 mit frei ab 18 Jahren erhältlichen Feuerwerkskörpern und T2, die nur
    an Pyrotechniker verkauft werden.






    Was ist zu Silvester erlaubt






    Mit Ausnahme der ganzjährig erhältlichen Kleinstfeuerwerke wie
    Knallbonbons oder Wunderkerzen findet der freie Verkauf von
    Feuerwerkskörpern an Privatleute ausschließlich an den drei Tagen vor
    Silvester statt. Verkauft werden dürfen lediglich Feuerwerke der Klasse
    II. Das Zünden der Feuerwerke aus Klasse II darf schließlich vom 31.12
    bis zum 1.1. stattfinden.






    Hinweis: Seit 2006 verboten sind Luftheuler, die sich durch den Rückstoß
    selbst fortbewegen, weil ihr Flugverhalten zu unkontrolliert ist.
    Grundsätzlich verboten bleibt in jedem Fall Feuerwerk in unmittelbarer
    Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Alten- oder Kinderheimen.






    Rechtsfolgen bei Verstößen






    Der Verstoß gegen das Verbot der Feuerwerkszündung vom 2.1. bis zum
    30.12. eines Jahres ist nach § 46 Nr. 8 SprengV eine Ordnungswidrigkeit,
    die gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG mit einer Geldbuße bis zu 50.000
    EUR geahndet werden kann. Es genügt hierfür bereits fahrlässiges
    Handeln.






    Strafbar macht sich darüber hinaus auch, wer ohne die erforderliche
    Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, sie vertreibt,
    einführt oder durchführt oder sie Personen überlässt, die nicht mit
    ihnen umgehen dürfen. Die Strafe kann Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
    oder Geldstrafe sein, bei Gefährdung von Leib und Leben Dritter oder von
    Sachen mit besonderem Wert sogar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.






    Darauf sollten Sie besonders achten






    Aber auch wenn Sie sich an alle Vorschriften und Regeln halten, sollten
    Sie zur eigenen Sicherheit und der Sicherheit Dritter darauf achten, nur
    ordnungsgemäß gekennzeichnetes Feuerwerk zu kaufen. Am besten bei einem
    Händler, der sich damit auskennt. Vorsicht auch beim Internet-Kauf,
    hier werden häufig ungeprüfte Billigprodukte angeboten.






    Hinweis: Feuerwerkskörper aller Klassen (außer Klasse IV) müssen von der
    Bundesantalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüft und
    zugelassen sein. Ob die Zulassung vorliegt erkennt man am abgedruckten
    Zulassungszeichen (z.B. BAM-PI- Nummer, BAM-PII-Nummer).






    Beachtet man dann noch die Gebrauchsanweisungen und geht sorgsam mit den
    Sprengkörpern um, bleibt das Silvesterfeuerwerk für alle eine
    ungetrübte Freude und der Start ins neue Jahr wird nicht von Unfällen
    oder Verletzungen überschattet.


    Quelle:Über Google gefunden aber wie die seite jetzt noch heisst weiss ich nicht mehr ;( sorry

  • #6


    Für eine nukleare Explosion ist das doch recht günstig im Vergleich zu dem was die Explosion anrichten kann bzw. wird...


    MfG
    Rico

    Opel Omega B 2,5 V6 Limosine; 03/1997; 241000 km // ATM 124000 km


    Das Geradeausfahren in Kurven, führt zum Verlassen der Strasse...

  • #7

    was soll schon passieren , sie nehmen es dir weg und wenn überhaupt bekommst du ne kleine geldstrafe , wegen ein paar knallfröschen gehst du nicht gleich in knast , habe das mal mit 16 jahren probiert , wurde an der grenze kontrolliert , musste wieder zurück nach polen und die feuerwerkskörper vernichten :D , war ein rießen spaß :D

  • #9

    ganz klasse Beitrag :ok:








    und wenn du dich beim Arbeit zu blöd anstellst oder die Sicherheitsbestimmungen
    ( die 90% aller Arbeiter nicht einhalten KÖNNEN ) zahle ich das auch mit meinen
    KV Beiträgen, genau wie ich für Raucher, übergewichtige und drogensüchtige
    zahlen muss!!!


    ( und Astronomische Manger Gehälter )
    1. kann man sich so was sparen



    2. geht das voll am Thema vorbei





    aber trotzdem danke :thumbup:

  • #10

    Hört blos mit den billigscheis von Polen. :thumbdown: Ich geb da lieber etwas mehr aus und es ist sicher. :)
    Was noch geiler ist, ist das Feuerwerk von der Schweiz. :whistling: :whistling: Das bekomm ich das ganze Jahr und selbst Kat 4. 8)
    Hab vor kurzen erst ein für de Oma mitgebracht zum 75sten, das war geil :ok: :ok: :ok:

    LAUFE NIEMALS EINER FRAU HINTERHER, AUSSER SIE HAT DEINEN AUTOSCHLÜSSEL GEKLAUT !!! :P

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