Nun moment:
Airbags dürfen weiter verkauft und verschickt werden:
"Der Transport von Gasgeneratoren fällt grundsätzlich unter die Bestimmungen der
Gefahrgutverordnungen.
Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) vom 23.06,1993 sieht unter Nr. 46 jedoch folgende Ausnahmen vor:
In Fahrzeugen eingebaute Gasgeneratoren unterliegen nicht den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS)
Entsprechend verpackte Gasgeneratoren (siehe Verpackung), wenn die
Gesamtmenge der Nettoexplosivmasse 5 kg (!) je Beförderungseinheit nicht
überschreiten, unterliegen nicht der GGVS.
Bei Inanspruchnahme der Ausnahmen bei dem Transport verpackter
Gasgeneratoren sind die Versandstücke zusätzlich zu beschriften mit:
Airbag-Module nach Ausnahme Nr. 46 ….kg Nettoexplosivmasse.
Bei einem Transport mit der Bundesbahn ist auch im Frachtbrief zu vermerken:
„Freigestellt, Ausnahme Nr.46“"