Bezugnehmend auf die StVZO §30 dürfen Fahrzeugen nur so gebaut, umgebaut
oder ausgerüstet sein, dass für Insassen und andere Verkehrsteilnehmer
keine besondere Gefährdung zu erwarten ist.
Wenn der neue Grill zuverlässig befestigt ist und keine scharfen Ecken
oder Kanten aufweist kann davon ausgegangen werden, dass keine
Gefährdung zu erwarten ist. In diesem Fall ist eine Abnahme nicht
erforderlich, es ist dann auch kein Prüfzeichen oder ein
Genehmigungsdokument erforderlich.
Geregelt ist die Pflicht zur Änderungsbegutachtung durch den vom BMVBW
herausgegebenen Beispielkatalog zu Änderungen an Fz u ihre Auswirkungen
auf die BE von Fz (§ 19 Abs. 2, 3, 4 u 5) StV 13/36.05.05-24 vom 9. 6.
1999, VkBl. S 451).
Falls für die dort aufgeführten Teile ein Prüfzeugnis gem. §19(3) StVZO
vorliegt und der im Nachweis genannte Verwendungsbereich und ggf.
vorhandene Auflagen eingehalten werden, ist eine Änderungsabnahme in
jeder DEKRA Prüfstelle möglich.
Kühlergrills werden von diesen Vorschriften jedoch nicht erfasst.
Des weiteren ist nach §19 Abs. 2 in folgenden Fällen vom Erlöschen der
Betriebserlaubnis auszugehen.
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Diese kann durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen
einer "Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr" (TP) dann
wieder erlangt werden.
Es gibt darüber hinaus jedoch einige Fahrzeugteile (z.B. Reifen,
Scheinwerfer, Leuchten, Glühlampen, Anhängekupplungen ...) welche gemäß
§22a StVZO bauartgenehmigungspflichtig sind.
(zu finden unter http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/__22a.html)
Solange Sie dafür genehmigte Teile verwenden (erkennbar am Genehmigungszeichen
auf dem Bauteil, in der Regel "E" oder "e" im Kreis bzw. Rechteck oder
Wellenlinie mit folgender Genehmigungsnummer) ist dies zulässig.
Anbaumaße und -Vorschriften müssen dabei beachtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme