Beiträge von Thommyx1980
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Herzlich Willkommen bei uns und viel spass hier
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was für trottel
hier noch so ein paar Hammerwerfer
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das stimmt,komme ja am KFC an der A1 abfahrt schwelm vorbei falls ich fahren sollte aber kenne doch keinen von euch
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Gesetzliche Vorschriften zu Feuerwerk
Feuerwerkskörper gelten nach deutschem Recht als pyrotechnische
Gegenstände und unterfallen dementsprechend dem deutschen
Sprengstoffrecht. In den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der
zugehörigen Verordnungen trägt der Gesetzgeber der hohen Verletzungs-
und Unfallgefahr, die von Feuerwerkskörpern ausgeht, Rechnung.Zu den häufigsten Verletzungen durch Feuerwerk gehören Verbrennungen
oder Brüche an den Fingern oder sogar der Verlust einzelner Finger.
Ebenso dramatisch können Splitterverletzungen im Auge sein. Am meisten
unterschätzt wird jedoch das Risiko des Gehörverlustes: Die lauten
Knallgeräusche können nicht nur ein vorübergehendes Knalltrauma mit
Hörbeeinträchtigung verursachen, sondern sogar Risse im Trommelfell und
eventuell lebenslange Hörbehinderungen.Wer darf Feuerwerke zünden
Grundsätzlich gilt, dass nur ausgebildete Pyrotechniker Feuerwerke
zünden dürfen. Pyrotechniker bedürfen einer besonderen Erlaubnis nach
dem Sprengstoffgesetz. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der
Antragsteller mindestens 21 Jahre alt ist und die erforderliche
Sachkunde sowie seine persönliche Zuverlässigkeit und Eignung nachweisen
kann.Lediglich für die Neujahrsnacht ist auch Privatpersonen das freie Abschießen von Feuerwerkskörpern bestimmter Klassen erlaubt.
Wer zu einem anderen Datum als Silvester ein Feuerwerk veranstalten
möchte, z.B. zu einer Hochzeit oder anderen Festlichkeiten, muss sich
dafür von der örtlich zuständigen Behörde die Erlaubnis holen. Diese
Erlaubnis legt fest, wo und in welchem exakten Zeitfenster das
Abschießen gestattet wird.Einteilung von Feuerwerks-Klassen
Die Sprengstoffverordnung unterscheidet nach der Gefährlichkeit von pyrotechnischen Gegenständen vier Klassen:
Klasse 1: "Kleinstfeuerwerk" z.B. Knallbonbons, Knallerbsen,
Wunderkerzen, Tischfeuerwerk. Sie sind ganzjährig verkäuflich, sogar an
Jugendliche.Klasse 2 : "Kleinfeuerwerk" z.B. Chinaböller, kleine Feuerwerksrakten,
Fontänen, Kanonenschläge, sogenannte Batterie- oder Verbundfeuerwerke
mit hoher Schusszahl und unterschiedlichen Effekten sowie letztmalig
auch Luftheuler (ab 2008 verboten).Klasse 3: "Mittelfeuerwerk" z.B. Feuerwerksraketen mit begrenzter Steighöhe und weniger Sprengmitteln als Klasse IV.
Klasse 4: "Großfeuerwerk " z.B. Kugelbomben für Höhenfeuerwerke, besondere Raketen für Großfeuerwerke.
Klasse T: "Technisches Feuerwerk" lässt sich unterteilen in die Klassen
T1 mit frei ab 18 Jahren erhältlichen Feuerwerkskörpern und T2, die nur
an Pyrotechniker verkauft werden.Was ist zu Silvester erlaubt
Mit Ausnahme der ganzjährig erhältlichen Kleinstfeuerwerke wie
Knallbonbons oder Wunderkerzen findet der freie Verkauf von
Feuerwerkskörpern an Privatleute ausschließlich an den drei Tagen vor
Silvester statt. Verkauft werden dürfen lediglich Feuerwerke der Klasse
II. Das Zünden der Feuerwerke aus Klasse II darf schließlich vom 31.12
bis zum 1.1. stattfinden.Hinweis: Seit 2006 verboten sind Luftheuler, die sich durch den Rückstoß
selbst fortbewegen, weil ihr Flugverhalten zu unkontrolliert ist.
Grundsätzlich verboten bleibt in jedem Fall Feuerwerk in unmittelbarer
Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Alten- oder Kinderheimen.Rechtsfolgen bei Verstößen
Der Verstoß gegen das Verbot der Feuerwerkszündung vom 2.1. bis zum
30.12. eines Jahres ist nach § 46 Nr. 8 SprengV eine Ordnungswidrigkeit,
die gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG mit einer Geldbuße bis zu 50.000
EUR geahndet werden kann. Es genügt hierfür bereits fahrlässiges
Handeln.Strafbar macht sich darüber hinaus auch, wer ohne die erforderliche
Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, sie vertreibt,
einführt oder durchführt oder sie Personen überlässt, die nicht mit
ihnen umgehen dürfen. Die Strafe kann Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe sein, bei Gefährdung von Leib und Leben Dritter oder von
Sachen mit besonderem Wert sogar Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.Darauf sollten Sie besonders achten
Aber auch wenn Sie sich an alle Vorschriften und Regeln halten, sollten
Sie zur eigenen Sicherheit und der Sicherheit Dritter darauf achten, nur
ordnungsgemäß gekennzeichnetes Feuerwerk zu kaufen. Am besten bei einem
Händler, der sich damit auskennt. Vorsicht auch beim Internet-Kauf,
hier werden häufig ungeprüfte Billigprodukte angeboten.Hinweis: Feuerwerkskörper aller Klassen (außer Klasse IV) müssen von der
Bundesantalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüft und
zugelassen sein. Ob die Zulassung vorliegt erkennt man am abgedruckten
Zulassungszeichen (z.B. BAM-PI- Nummer, BAM-PII-Nummer).Beachtet man dann noch die Gebrauchsanweisungen und geht sorgsam mit den
Sprengkörpern um, bleibt das Silvesterfeuerwerk für alle eine
ungetrübte Freude und der Start ins neue Jahr wird nicht von Unfällen
oder Verletzungen überschattet.Quelle:Über Google gefunden aber wie die seite jetzt noch heisst weiss ich nicht mehr sorry
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erzähl doch mal was du vorhast
zb:
StGB §328 Absatz 2.3: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht. -
hmmm schräges dingsbums???
vibriert das zufällig und dreht sich im oberen drittel um die eigene achse???
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hihi ich hab eins
und Lev ist nicht so weit weg
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ich sage immer wer blumen verschenkt und sie hat kein Geb der hat ein schlechtes gewissen