Also Dekra hat mir heute folgendes geantwortet:
Sehr geehrter Herr...
im Zulassungsverfahren können Sie mit einer gültigen "Versicherungs-Doppelkarte" zur HU+AU zu uns kommen.
Es sollten aber möglichst die alten Kennzeichen montiert sein, damit das Fahrzeug im Straßenverkehr identifiziert werden kann. Pappschilder mit der letzten Buchstaben- und Ziffernkombination sollen auch reichen.
Wir würden Sie gerne als unseren Kunden begrüßen. Bis dann
mit freundlichen Grüßen
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Der TÜV schrieb mir das:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich darf auf öffentlichen Straßen kein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne amtliche Kennzeichen fahren !!!
Die Frist für eine vorübergehende Stilllegung wurde auf 18 Monate beschränkt. Erst nach Ablauf dieser Frist ist eine erneute Begutachtung gemäß § 21 StVZO, die so genannte „Vollabnahme“ erforderlich.
Die Straßenverkehrsbehörde ("Zulassungsstelle") verlangt für die Wiederzulassung vor dem Ablauf der 18-Monatsfrist immer gültige Prüfberichte für die Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU). Wenn Sie noch die alten Kennzeichen haben, müssten Sie bei Ihrer Zulassungsstelle nachfragen, ob Sie diese ungestempelt für die Fahrt zur TÜV-STATION und anschließend zur Zulassungsstelle benutzen dürfen.
Wir empfehlen Ihnen für die HU / AU entweder über die kostenlose Rufnummer 0800 80 70 600 einen Termin mit der für Sie am günstigsten gelegenen TÜV-STATION zu vereinbaren. Wenn Sie nach dem vereinbarten Termin länger als 15 Minuten warten müssen, erhalten Sie die Prüfung kostenlos.
Wenn Ihr Fahrzeug länger als 18 Monate abgemeldet war, kann die Begutachtung gemäß § 21 StVZO ebenfalls an einer TÜV-STATION durchgeführt werden, an der wir diese Dienstleistung anbieten
Für die Begutachtung muss das Fahrzeug versichert sein, weil unsere TÜV-STATIONEN öffentliches, für jedermann zugängliches Gelände sind. Sie benötigen für die Fahrt zu unserer TÜV-STATION Kurzzeitkennzeichen, die Sie bei Ihrer Zulassungsstelle bekommen. Die alten Kennzeichen können erfahrungsgemäß dann nicht mehr verwendet werden.
Wenn der Sachverständige Ihr Fahrzeug begutachtet und die Übereinstimmung mit den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen festgestellt hat, erstellt er das Gutachten nach § 21 StVZO. Damit können Sie zu der für Ihren Wohnsitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde ("Zulassungsstelle") fahren, um das Fahrzeug zuzulassen. Dort werden die Zulassungsbescheinigungen für Ihr Fahrzeug ausgestellt sowie das amtliche Kennzeichen zugeteilt.
Die Kosten für die Begutachtung sind wir von hier aus nicht überschaubar, weil wir nicht abschätzen können, ob zusätzliche Messungen oder Datenrecherchen für das Erstellen des Gutachtens erforderlich sind. Erfahrungsgemäß wird eine Gebühr von 200,- € nur selten überschritten.
Mit freundlichen Grüßen