Beiträge von Catera

    Hi,
    habe hier mal eine Antwort Mail von der Dekra, auf die Frage, ob man einen Abschlepphaken braucht oder nicht.


    *****************************************************************
    Lt. StVZO §42 Abs. 2 müssen "mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als
    einer Achse .... vorn, Personenkraftwagen - ausgenommen solche, für
    die nach der Betriebserlaubnis eine Anhängelast nicht zulässig ist -
    auch hinten, eine ausreichend bemessene und leicht zugängliche
    Einrichtung zum Befestigen einer Abschleppstange oder eines
    Abschleppseils haben. "


    Daher stellt das Fehlen der Abschleppeinrichtung an Pkws mit
    eingetragenen Anhängelasten zumindest einen Verstoß gegen die
    Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs und somit eine Ordnungswidrigkeit
    dar.


    Geregelt ist die Pflicht zur Änderungsbegutachtung und das Erlösche der
    Betriebserlaubnis durch den vom BMVBW herausgegebenen
    Beispielkatalog zu Änderungen an Fz u ihre Auswirkungen
    auf die BE von Fz (§ 19 Abs. 2, 3, 4 u 5) StV 13/36.05.05-24 vom 9. 6.
    1999,
    VkBl. S 451).(z.B. zu finden unter:
    http://www.polizei-steinfurt.de/ps-b-05-3-8.html)
    Doch auch darin ist die Abschleppöse nicht aufgeführt.


    Nach §19 Abs. 2 in folgenden Fällen vom Erlöschen der Betriebserlaubnis
    auszugehen:
    1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.


    Dieses scheint durch das entfernen der Abschleppöse nicht vordergründig
    gegeben zu sein.


    Allerdings gilt §30 StVZO, danach dürfen Fahrzeugen nur so gebaut, umgebaut
    oder ausgerüstet sein, dass für Insassen und andere Verkehrsteilnehmer
    keine
    größere Gefährdung zu erwarten ist.


    Und wenn ein ausgefallenes Fahrzeug nicht rechtzeitig aus einem
    Gefahrenbereich herausgeschleppt werden kann, könnte ein Gefährdungsfall
    konstruiert werden.


    [blink]Der Lösungsansatz könnte bei Ihnen in der Streichung der Anhängelasten
    liegen. [/blink]


    Diese Abnahme kann nur durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
    einer "Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr" (TP) erfolgen.


    Mit den Aufgaben der "Technischen Prüfstelle" ist in den alten
    Bundesländern
    der TÜV und in den neuen Bundesländern und Berlin DEKRA beauftragt.


    Wir empfehlen, vor der Änderung Rücksprache mit dem amtlich anerkannten
    Sachverständigen zu halten, der letztendlich die Abnahme durchführen wird.



    Mit freundlichen Grüßen


    DEKRA Automobil GmbH
    AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
    ****************************************************************


    Gruß Catera

    Hi,
    habe hier mal eine Antwort Mail von der Dekra, auf die Frage, ob man einen Abschlepphaken braucht oder nicht.


    *****************************************************************
    Lt. StVZO §42 Abs. 2 müssen "mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als
    einer Achse .... vorn, Personenkraftwagen - ausgenommen solche, für
    die nach der Betriebserlaubnis eine Anhängelast nicht zulässig ist -
    auch hinten, eine ausreichend bemessene und leicht zugängliche
    Einrichtung zum Befestigen einer Abschleppstange oder eines
    Abschleppseils haben. "


    Daher stellt das Fehlen der Abschleppeinrichtung an Pkws mit
    eingetragenen Anhängelasten zumindest einen Verstoß gegen die
    Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs und somit eine Ordnungswidrigkeit
    dar.


    Geregelt ist die Pflicht zur Änderungsbegutachtung und das Erlösche der
    Betriebserlaubnis durch den vom BMVBW herausgegebenen
    Beispielkatalog zu Änderungen an Fz u ihre Auswirkungen
    auf die BE von Fz (§ 19 Abs. 2, 3, 4 u 5) StV 13/36.05.05-24 vom 9. 6.
    1999,
    VkBl. S 451).(z.B. zu finden unter:
    http://www.polizei-steinfurt.de/ps-b-05-3-8.html)
    Doch auch darin ist die Abschleppöse nicht aufgeführt.


    Nach §19 Abs. 2 in folgenden Fällen vom Erlöschen der Betriebserlaubnis
    auszugehen:
    1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.


    Dieses scheint durch das entfernen der Abschleppöse nicht vordergründig
    gegeben zu sein.


    Allerdings gilt §30 StVZO, danach dürfen Fahrzeugen nur so gebaut, umgebaut
    oder ausgerüstet sein, dass für Insassen und andere Verkehrsteilnehmer
    keine
    größere Gefährdung zu erwarten ist.


    Und wenn ein ausgefallenes Fahrzeug nicht rechtzeitig aus einem
    Gefahrenbereich herausgeschleppt werden kann, könnte ein Gefährdungsfall
    konstruiert werden.


    [blink]Der Lösungsansatz könnte bei Ihnen in der Streichung der Anhängelasten[/blink]


    Diese Abnahme kann nur durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
    einer "Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr" (TP) erfolgen.


    Mit den Aufgaben der "Technischen Prüfstelle" ist in den alten
    Bundesländern
    der TÜV und in den neuen Bundesländern und Berlin DEKRA beauftragt.


    Wir empfehlen, vor der Änderung Rücksprache mit dem amtlich anerkannten
    Sachverständigen zu halten, der letztendlich die Abnahme durchführen wird.



    Mit freundlichen Grüßen


    DEKRA Automobil GmbH
    AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
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    Gruß Catera

    Hi,
    die Federn von den Billigfahrwerken sind OK, nur auf die Tiefenangaben darfst du dabei nicht achten, die stimmen fast nie. (Meistens sind sie hinten viel zu hoch.)
    Die Dämpfer sind meist einfach nur hart.
    Bei Supersport Dämpfern kann es manchmal passieren, das die hinteren etwas quietschen.


    Aber für den Preis kann man nicht mehr verlangen.


    Gruß Catera

    HI,
    das ist richtig, wenn du den Stecker abziehst, muss er ja Ölstand anzeigen, da der Kontakt ja unterbrochen ist. Würdest du die 2 Kabel im Stecker mit z.B. einer Büroklammer verbinden, würde nichts mehr von Ölmangel im Display angezeigt.


    Gruß Catera