Hi,
habe hier mal eine Antwort Mail von der Dekra, auf die Frage, ob man einen Abschlepphaken braucht oder nicht.
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Lt. StVZO §42 Abs. 2 müssen "mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als
einer Achse .... vorn, Personenkraftwagen - ausgenommen solche, für
die nach der Betriebserlaubnis eine Anhängelast nicht zulässig ist -
auch hinten, eine ausreichend bemessene und leicht zugängliche
Einrichtung zum Befestigen einer Abschleppstange oder eines
Abschleppseils haben. "
Daher stellt das Fehlen der Abschleppeinrichtung an Pkws mit
eingetragenen Anhängelasten zumindest einen Verstoß gegen die
Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs und somit eine Ordnungswidrigkeit
dar.
Geregelt ist die Pflicht zur Änderungsbegutachtung und das Erlösche der
Betriebserlaubnis durch den vom BMVBW herausgegebenen
Beispielkatalog zu Änderungen an Fz u ihre Auswirkungen
auf die BE von Fz (§ 19 Abs. 2, 3, 4 u 5) StV 13/36.05.05-24 vom 9. 6.
1999,
VkBl. S 451).(z.B. zu finden unter:
http://www.polizei-steinfurt.de/ps-b-05-3-8.html)
Doch auch darin ist die Abschleppöse nicht aufgeführt.
Nach §19 Abs. 2 in folgenden Fällen vom Erlöschen der Betriebserlaubnis
auszugehen:
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Dieses scheint durch das entfernen der Abschleppöse nicht vordergründig
gegeben zu sein.
Allerdings gilt §30 StVZO, danach dürfen Fahrzeugen nur so gebaut, umgebaut
oder ausgerüstet sein, dass für Insassen und andere Verkehrsteilnehmer
keine
größere Gefährdung zu erwarten ist.
Und wenn ein ausgefallenes Fahrzeug nicht rechtzeitig aus einem
Gefahrenbereich herausgeschleppt werden kann, könnte ein Gefährdungsfall
konstruiert werden.
[blink]Der Lösungsansatz könnte bei Ihnen in der Streichung der Anhängelasten
liegen. [/blink]
Diese Abnahme kann nur durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
einer "Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr" (TP) erfolgen.
Mit den Aufgaben der "Technischen Prüfstelle" ist in den alten
Bundesländern
der TÜV und in den neuen Bundesländern und Berlin DEKRA beauftragt.
Wir empfehlen, vor der Änderung Rücksprache mit dem amtlich anerkannten
Sachverständigen zu halten, der letztendlich die Abnahme durchführen wird.
Mit freundlichen Grüßen
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
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Gruß Catera