Wird ein Fahrzeug durch ein anderes gezogen, so unterscheidet man rechtlich drei Fälle, die unterschiedlich zu bewerten sind:
1. Abschleppen
2.1 genehmigtes Schleppen
2.2. nicht genehmigtes Schleppen
Hier ein grober Überblick über die einzelnen Bestimmungen (§ 33 StVZO u.a.).
Abschleppen...
...liegt dann vor, wenn ein betriebsunfähiges Fahrzeug außer Verkehr,
bzw. zum nächsten geeigneten Reparatur- oder Abstellort gebracht werden
soll. Dabei liegt der Nothilfegedanke zu Grunde. Ein Fahrzeug kann sich
aufgrund eines Unfalls oder eines technischen Defekts nicht mehr aus
eigener Kraft bewegen und soll aus dem öffentlichen Verkehrsraum
gebracht werden.
Beim Abschleppen sollte man eine Strecke von 50 km nicht überschreiten,
das Warnblinklicht muss eingeschaltet sein, Autobahnen dürfen nicht
benutzt werden, bzw. müssen umgehend verlassen werden, bei Dunkelheit
muss das gezogene Fahrzeug nach hinten beleuchtet sein.
Der Lenker des schleppenden Fahrzeugs benötigt nur die Führerscheinklasse, die für dieses Fahrzeug vorgeschrieben ist.
Der Lenker des gezogenen Fahrzeugs braucht keinen Führerschein, muss aber geeignet sein.
Das gezogene Fahrzeug ist nicht zulassungspflichtig, nicht
steuerpflichtig, nicht versicherungspflichtig - da jedoch der
Nothilfegedanke vorliegen muss, wird das Fahrzeug in der Regel
zugelassen, versichert und versteuert sein.
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Liegt kein Nothilfegedanke zugrunde, wird aber trotzdem ein Fahrzeug
von einem anderen gezogen, dann spricht man vom Schleppen. Hier
unterscheidet man zwischen genehmigtem und nicht genehmigtem Schleppen.
Genehmigtes Schleppen...
... setzt eine Ausnahmegenehmigung gem. § 33 StVZO voraus.
Der Fahrer des Zugfahrzeugs benötigt eine Fahrerlaubnis für den
gesamten Zug (auch wenn es rechtlich kein Zug ist). Das wird in der
Regel BE sein, kann aber auch mal C1E oder CE sein.
Der Lenker des gezogenen Fahrzeugs braucht die Klasse, die für dieses
Fahrzeug erforderlich wäre, wenn es aus eigener Kraft fahren würde.
Das gezogene Fahrzeug ist nicht zulassungspflichtig, nicht
steuerpflichtig, nicht versicherungspflichtig, muss aber mit einem
Wiederholungskennzeichen versehen sein. Die Bestimmungen aus § 33 II
sind zu beachten (im Einzelfall bitte dort nachlesen).
Die Auflagen aus der Genehmigung müssen eingehalten werden.
Nicht genehmigtes Schleppen...
... führt dazu, dass das ganze rechtlich wie ein Zug (Zugfahrzeug und Anhänger) zu behandeln ist.
Der Fahrer des Zugfahrzeugs benötigt eine Fahrerlaubnis für den
gesamten Zug. Das wird in der Regel BE sein, kann aber auch mal C1E
oder CE sein.
Der Fahrer des gezogenen Fahrzeugs ist rechtlich der Lenker eines Anhängers und muss daher lediglich geeignet sein.
Beide Fahrzeuge müssen zugelassen sein, es sei denn, das gezogene
Fahrzeug kann als zulassungsfreier Anhänger Ausnahmen geltend machen –
das dürfte im Regelfall nicht zutreffen.
Das gezogene Fahrzeug ist in dem Fall auch steuer- und
versicherungspflichtig, benötigt eigene Kennzeichen und muss wie ein
Anhänger ausgerüstet sein.