ZitatAlles anzeigenOriginal von MarcusOCT
1.Die Fahrzeugpapiere sind unverzüglich zu berichtigen.
Das heißt, sofort zur Zulassungsstelle und alles Umtragen lassen.
2. Die Fahrzeugpapiere sind bei nächste Gelegenheit zu berichtigen.
D.h. wenn ich den Wagen abmelde oder ummelde, oder irgendwie an der Zulassungstelle bin.
3. Die Fahrzeugpapiere brauchen nicht berichtigt werden.
d.h. du kannst mit den Zetteln rumfahren.
Hallo zusammen,
um an dieser Stelle für etwas mehr Klarheit zu sorgen, nachfolgend Auszugsweise die betreffenden Abschnitte des §19 StVZO;
zu1.
§19 Absatz 2
Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17 Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.
Absatz 5
Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen nach § 28 zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.
Zusammengefasst in: Erläuterungen zu § 19 und Anlage XIX StVZO
3.10 - Ist die BE erloschen, darf der FzFührer nur Fahrten durchführen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erlangen einer neuen BE stehen. Am Fz dürfen dabei die bisherigen Kennzeichen geführt werden.
zu 2.
3.9 - Änderungen im Sinn des § 19 Abs. 3 müssen der zuständigen Zulassungsbehörde erst bei deren nächster Befassung mit den FzPapieren gemeldet werden. Dies gilt nicht für Änderungen, die Auswirkungen auf die Kfz-Steuer, auf die Versicherungsprämie, auf die erforderliche Fahrerlaubnis, auf die Erhöhung von FzAbmessungen (außer bei Pkw und Krad) oder auf erforderliche Ausnahmegenehmigungen haben (§ 27 Abs. 1a).
zu 3.
(3) Abweichend von Absatz 2 .Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
2. für diese Teile
a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht ... erteilt worden ist.
Zusammengefasst in: Erläuterungen zu § 19 und Anlage XIX StVZO
3.9 Der FzFührer ist verpflichtet, nach Änderungen am Fz den Abdruck oder die Ablichtung der Teilegenehmigung oder des Auszugs davon, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, oder im Fall der Änderungsabnahme den Nachweis mit der Bestätigung über die Änderungsabnahme mitzuführen. Dies ist nicht erforderlich, wenn ein entsprechender Eintrag in den FzPapieren erfolgt ist. Die Angaben in den FzPapieren müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.