§21 und Strassenverkehrsamt

  • #1

    Ich versuch es mal kurz zu machen.


    Da mir noch ein Gutachten fehlt kann ich meine 3 §21 Prüfungen nicht in meine Fahrzeugpapiere eintragen lassen.


    Da auf den Prüfunterlagen steht das die Änderungen schnellstmöglich in die Fahrzeugpapiere übernommen werden müssen wegen beantragung einer neuen Betriebserlaubnis würde mich jetzt interessieren was mir "blüht" wenn mich die Rennleitung kontrolliert?!


    Wenn man den Satz auf den Prüfberichten ganz genau nimmt könnte man rauslesen das ich mit erloschener betriebserlaubnis fahre solange die änderungen nicht in den Fahrzeug papieren steht?!?!?!?!

  • #2

    Hallo,


    nicht eingetragene Anbauteile, sind 3 Punkte und - früher waren es mal 100 Märker - heute verm. 75,- €. Genau das ist mir vor etlichen Jahren passiert, als mich der VKD mit 'nem anderen Lenkrad erwischt hat.

    Gruß Lotte


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  • #3

    Hi,
    und wie sieht das mit dem Versicherungsschutz aus? Hast zwar die Prüfungen hinter Dir aber noch nicht im Brief eingetragen. Kann die Versicherung bei nem Unfall da Stress machen?

  • #4

    Richtig, erst die Eintragung im Fahrzeugbrief bedeutet eine gültige Betriebserlaubnis.
    Beim Fahren ohne Betriebserlaubnis kann (muss aber nicht unbedingt) die Versicherung im Schadensfall die Leistung verweigern.
    Besonders peinlich, weil teuer, wird es, wenn die bauliche Veränderung im Zusammenhang mit dem Schadensereignis steht. Z.B. Veränderung an der Bremsanlage und Verursacher eines Auffahrunfalls zu sein.

    Gruß Lotte


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  • #5

    Ich denke es kommt auch immer auf den Einzelfall an. Wenn er morgens beim Tüv war um es prüfen zu lassen und dann auf dem direkten Weg zum Tüv einen Unfal baut, wird sich die Versicherung bestimmt nicht quer stellen- ausser man fährt so mehrere Wochen rum und dann knallts.

  • #6


    Hmm, wie jetzt??? Im Kreis fahren ist aber auch nicht sinnvoll. 8) 8)


    Trotzdem ist's Fahren ohne Betrieberlaubnis, die erst mit Eintragung in die Fahrzeugpapiere wiedererlangt wird.
    Wenn der Umbau im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen steht, sieht's schlecht aus.
    Da Versicherungen nicht gerne in Leistung treten, kommt dann ein derartiger Umstand, so sie denn davon Kenntnis erlangen, sehr gelegen.

    Gruß Lotte


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  • #7

    sorry falsch geschrieben :D Ich meinte vom Tüv direkt zum Strassenverkehrsamt um es eintragen zu lassen ;) War ein harter Tag heute :D

  • #8

    Hi,
    es steht auf dem Blatt nicht schnellstmöglich, sondern wenn dann entweder
    1.Die Fahrzeugpapiere sind unverzüglich zu berichtigen.
    Das heißt, sofort zur Zulassungsstelle und alles Umtragen lassen.


    2. Die Fahrzeugpapiere sind bei nächste Gelegenheit zu berichtigen.
    D.h. wenn ich den Wagen abmelde oder ummelde, oder irgendwie an der Zulassungstelle bin.


    3. Die Fahrzeugpapiere brauchen nicht berichtigt werden.
    d.h. du kannst mit den Zetteln rumfahren.



    Vers. tech. sieht es so aus, das das Fahrzeug bei Pkt. 2 & 3 jederzeit mit gültiger Betriebserlaubnis und Versicherungsschutz unterwegs ist.


    Bei Pkt. 1 ist es halt nur an dem Tag, wo die Eintragung gemacht wurde.

  • #9


    Hallo zusammen,


    um an dieser Stelle für etwas mehr Klarheit zu sorgen, nachfolgend Auszugsweise die betreffenden Abschnitte des §19 StVZO;


    zu1.
    §19 Absatz 2
    Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
    1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,


    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder


    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17 Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.


    Absatz 5
    Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen nach § 28 zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.


    Zusammengefasst in: Erläuterungen zu § 19 und Anlage XIX StVZO
    3.10 - Ist die BE erloschen, darf der FzFührer nur Fahrten durchführen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erlangen einer neuen BE stehen. Am Fz dürfen dabei die bisherigen Kennzeichen geführt werden.


    zu 2.
    3.9 - Änderungen im Sinn des § 19 Abs. 3 müssen der zuständigen Zulassungsbehörde erst bei deren nächster Befassung mit den FzPapieren gemeldet werden. Dies gilt nicht für Änderungen, die Auswirkungen auf die Kfz-Steuer, auf die Versicherungsprämie, auf die erforderliche Fahrerlaubnis, auf die Erhöhung von FzAbmessungen (außer bei Pkw und Krad) oder auf erforderliche Ausnahmegenehmigungen haben (§ 27 Abs. 1a).


    zu 3.
    (3) Abweichend von Absatz 2 .Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen


    2. für diese Teile
    a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht ... erteilt worden ist.


    Zusammengefasst in: Erläuterungen zu § 19 und Anlage XIX StVZO
    3.9 Der FzFührer ist verpflichtet, nach Änderungen am Fz den Abdruck oder die Ablichtung der Teilegenehmigung oder des Auszugs davon, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, oder im Fall der Änderungsabnahme den Nachweis mit der Bestätigung über die Änderungsabnahme mitzuführen. Dies ist nicht erforderlich, wenn ein entsprechender Eintrag in den FzPapieren erfolgt ist. Die Angaben in den FzPapieren müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

    Gruß Lotte


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