Beiträge von J.M.G.

    Servus,
    bei meinem Facelift ist am Zweitschlüssel eine Fehlfunktion aufgetreten. So funktioniert der Taster für die Heckdeckelentriegelung nicht mehr vollständig. Der spürbare Druckpunkt des Tasters ist vollständig weg. Die elektische Funktion ist je nach Fingerspitzengefühl noch vorhanden.


    Fragen:
    (1) Was kostet ein neuer Schlüssel in etwa?
    (2) Ist das Problem bekannt; gibt es Tricks; kann man einen neuen Taster einlöten?

    Mein Winterauto (Omega B2 Facelift 3.2) hat diesen Druckpunkt ebenso, wie sie meine beiden MV6 ('96 / '98) und mein 3.0er Executive ('00) hatte. Gibt man in "D" bis zu diesem Punkt Gas, gibt der Wagen Vollgas, bleibt aber oft im hohen Gang - sehr angenehm. Gibt man darüber hinaus Gas, schaltet der Wagen maximal herunter. Der Druckpunkt ist bei mir in "S" ohne Funktion, d.h. Vollgas in S = Vollgas über den Kick-Down-Punkt hinaus.

    Ich halte es ebenfalls für möglich, dass die verwendete Rad/Reifenkombination und nicht der Reifen selbst ursächlich für die "Probleme" sein könnte.


    Fahre als Winterfahrzeug / Fahrzeug für's Grobe einen Omega B2 3.2 Automatik. Der Wagen stand auf original Opel-Stahlfelgen in 15" mit 195/65 R15 Goodyear Winterreifen. Unfahrbar. Die Felgen gegen 7,5x16 Original-Opel-Aluminiumfelgen getauscht, mit den passenden 225/55 R16, ebenfalls von Goodyear und das Fahrverhalten, die Traktion war um Lichtjahre besser. Auch sind Fahrkomfort, Geradeauslauf, Kurvenverhalten usw. besser als bei den Sommerrädern (7,5x17 Opel-Werksräder). Mit diesen ist der Omega aufgrund der zu weichen Vorderachskonstruktion nur sehr bescheiden fahrbar.


    Werde, so der Omega im Frühjahr noch da sein sollte, wohl auch im Sommer auf 225/55 R16 umsteigen.

    Der 3.2er hat doch Vorkats und 4 Lambdasonden...wie macht Ihr das mit den Fächern? Wie der OSV bei den Fahrzeugen mit Werksleistungssteigerung: Rausprogrammieren?

    Das korrekte Vorgehen wäre:


    (1) Eröffnung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (regelmäßig, so kein Vorsatz nachgewiesen werden kann 50€, 3 Punkte (im Normalfall gegen Fahrer und Halter) + Bearbeitungsgebühr).


    (2) Untersagen der Weiterfahrt, bis diese Lichttechnische Einrichtung demontiert ist (da sonst § 19 Abs. 2 StVZO einschlägig ist).


    Sollte der Fahrzeugführer sich weigern dies durchzuführen oder sollte er anderer Meinung sein, was die Zulässigkeit der Beleuchtungseinrichtung angeht, Sicherstellung, Vorführung bei einem Sachverständigen (per Abschlepper), Lichttechnisches Gutachter erstellen lassen. Kosten der Aktion deutlich 4-Stellig.

    Leute, was hier verbreitet wird ist schlichtweg falsch.


    A. Ein Fahrzeug, was sich im öffentlichen Verkehrsraum befindet muss den Bestimmungen der StVZO entsprechen. Egal ob nun auf roter Nummer, auf Überführungskennzeichen oder normaler Anmeldung. Egal ob geparkt oder bewegt. Egal ob Du standest oder gefahren bist. Eine Differenzierung wie oben angemerkt (siehe "Gegenstand") findet nicht statt!


    B. Jede Änderung an einem Bauartgenehmigten Teil führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis DIESES Teils. Das Erlöschen der Betriebserlaubnis des KFZ (i.S.d. § 19 Abs. 2 StVZO) kann nur unter einer der drei folgenden Voraussetzungen geschehen:


    (1) Du änderst etwas am Fahrzeug, so dass sich Geräusch- oder Abgaswerte verschlechter (eine bloße Veränderung reicht nach gängiger Rechtsprechung nicht aus).


    (2) Du änderst die Fahrzeugart (machst also aus einem Coupe z.B. ein Cabrio).


    (3) Du nimmst Änderungen am Fahrzeug vor, wo eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer (nicht notwendigerweise andere Verkehrsteilnehmer!) nicht nur möglich sondern im Rahmen der Lebenserfahrung zu erwarten ist. Beispiel dafür sind jegliche Änderungen an der Beleuchtungseinrichtung z.B.


    Es gibt jedoch 100derte von Urteilen, dass dies gerade nicht für Änderungen an der zulässigen Rad/Reifenkombination zutreffend ist (außer es schleift z.B.). Auch ist egal, was eingetragen ist - der Beamte vor Ort muss beurteilen, ob eine Gefährdung vorliegt, das Fahrzeug ggf. sicherstellen und einem Sachverständigen vorführen lassen. Selbst wenn etwas eingetragen ist, wird es da einfach kassiert - ist etwas nicht eingetragen aber eintragungsfähig, ergeben sich keine weiteren Probleme.


    Im vorliegenden Fall warst Du mit nicht eingetragener Bereifung unterwegs. Dies führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Sollte die Bereifung jedoch ursächlich für den Unfall gewesen sein, würdest Du die Schuld bekommen. Da Du jedoch gestanden hast, ergeben sich keine weiteren Probleme.

    Fahre als Winterauto / für's Grobe einen Omega B2 3.2 mit Tartarini-Anlage (2 Verdampfer). Verbrauch je nach Gasfuß zwischen 15 und 20 l/100km LPG (70% Stadt).


    Bei 140 km/h nimmt er sich ziemlich genau 12 l/100km Gas...