Reifenbreite und Felgenbreite
- mv6padi
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#4 schau doch mal in der datenbank nach, ich hab da den umrüstkatalog
von opel reingestellt, wenn mich nicht alles täuscht, staht da auch was mit reifengrössen drin.der link
http://www.omega-freak.de/jgs_…trags_id=74&katid=18&sid=gruß chivas
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#5 Hallo,
diese Frage kann man nicht verallgemeinern weil das von Hersteller zu Hersteller unterschiedlich ist. Beim den einen gibt es ne Freigabe für ne 9,5 Felge und beim anderen vielleicht nicht.
Am besten du suchst dir einen Mantel aus den du montieren möchtest und fragst dann beim Hersteller ob es eine Freigabe für deine Felgen gibt.
MFG
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#6 Hi Snap
Genau das selbe hab ich auch gedacht
Aber als ich bei der Dekra war sagte mir der Prüfer wenn ich einen zb. 235/40/17 Toyo eingetragen hab könnte ich alle Reifen in der Größe draufmachen.
Ich war etwas erstaunt da man mir damals bei meinen Borbet Felgen dazugeschrieben hatte nur mit Toyo .. Der Prüfer meinte das dies früher mal so war es aber jetzt egal wäre welche Reifenmarke man montiert nur die Größe und die Traglast müsse übereinstimmenDa weis man fast garnicht mehr was richtig ist
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#8 Also die Reifenmarkenbindung gibt es für PKWs schon seit 2000 nicht mehr, nur noch für Motorräder.
Hier mal ein Bericht vom ADAC:
Pkw-Reifenfabrikatsbindungen sind seit 2000 nur noch Empfehlungen
Reifenfabrikatsbindungen (Reifenfabrikats- oder Reifentypenbindung), wie sie bislang in den Fahrzeugpapieren von PKW und Kraftfahrzeuganhängern unter der Zeile 33 „Bemerkungen“ ggf. eingetragen wurden, haben nach Auskunft des BMVBW vom Februar 2000 „keine direkte Rechtswirksamkeit mehr und sind als Empfehlungen zu betrachten“. Bei der Wahl der Reifen muss der Fahrzeughalter oder –führer auf die Ungefährlichkeit und Vorschriftsmäßigkeit der Reifen achten. Selbstverständlich müssen alle in Frage kommenden Reifen EG- oder ECE-geprüft und entsprechend gekennzeichnet sein, sowie den zugelassenen Reifendimensionen entsprechen.
In der Praxis bedeutet dies für den Fahrzeughalter und/ oder –führer, dass er bei der Verwendung entsprechender Reifen ggf. die Verkehrssicherheit und die Vorschriftsmäßigkeit dieser Bereifung nachweisen muss. Dies kann er natürlich nur, wenn durch den Fahrzeug- oder Reifenhersteller entsprechende Prüfungen der Fahrzeug-Reifen-Kombination erfolgreich vorgenommen wurden, und dieser Umstand dem Fahrzeughalter und/ oder -führer auf einem Dokument (Unbedenklichkeitsbescheinigung, Reifenfreigabe, ...) bestätigt wird. Eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist dann nicht erforderlich.Ansprechpartner für Unbedenklichkeitserklärungen, Reifenfreigaben,....
Ein kundenorientierter Reifenhändler wird für die meisten Fahrzeuge, für die bislang eine Reifenbindung bestand, die entsprechenden Freigaben der Fahrzeug- oder Reifenherstellers parat halten. Er kann dem Kunden ein Original oder zumindest eine beglaubigte Kopie dieser Freigabe aushändigen. Es empfiehlt sich, dieses Dokument zusammen mit der Fahrzeugpapieren mitzuführen, auch wenn der Fahrer ggf. nicht dazu verpflichtet ist.
Sollte der Reifenhändler nicht über die gewünschte Reifenfreigabe verfügen, so können hierzu Auskunft geben:
der Fahrzeughersteller, wenn sich das Fahrzeug im Serienzustand befindet.
der Räderhersteller, wenn sich das Fahrzeug bis auf Sonderräder im Serienzustand befindet.
der Hersteller der gewünschten Reifen, wenn sich das Fahrzeug im Serienzustand befindet und die bisherige Reifenbindung auf ZR-Reifen bezogen war. In diesen Fällen kann gegebenenfalls auch der Fahrzeughersteller Auskunft geben.
Kann kein Hersteller für die gewünschten Reifen an dem entsprechenden Fahrzeug eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aushändigen, sollte die Beratung eines Sachverständigen der Überwachungsorganisationen gesucht oder von einer Umrüstung auf die gewünschten Reifen abgesehen werden. Die Reifen sollten erst montieren werden, wenn das entscheidende Dokument vorliegt und mögliche Auflagen für den Betrieb der Reifen (z.B. Reifenluftdruck) berücksichtigt werden können. -
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