Hallo! meiner freundin ist beim einkaufen der einkaufswagen weggerollt und wie soll es anderst kommen gegen ein anderes auto! Natürlich gewartet und das ganze bla bla! O meine frage ist ob ich den schaden der versicherung melde oder aus eigener tasche zahle? kann mich die versicherung kündigen? muss ich danach mehr zahlen? mfg manu
Versicherung melden oder so zahlen?
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#3 Ruf auf jeden Fall SOFORT deine Versicherung an! Du musst den Schaden sofort melden! Auch wenn du ihn am Schluss selbst zahlst! Ansosnten können die dir aus dem Verzug einen Strick drehen!!!!
Desweiteren können die dir ausrechnen was es mehr kostet und bis zu welchem Betrag sich ein selbstzahlen lohnt!
MfG Flo
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#5 Irrtum, zahlt die Kfz.-Haftpflicht! Kannst ja auch erst zahlen lassen und hast Zeit, bis Ende des Jahres das Geld zurück zu zahlen. Würde es aber auch melden.
Mike
Pkw durch Einkaufswagen beschädigt - Welche Versicherung zahlt?
Wird auf einem Parkplatz ein Pkw durch einen wegrollenden Einkaufswagen beschädigt, kann das ein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung sein. Das meldet der Anwalt-Suchservice (Service-Rufnummer 0180 - 52 54 555) unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M.
Ein Mann hatte in einem Supermarkt Besorgungen gemacht. Als er auf dem Parkplatz mit dem Einkaufswagen auf sein Auto zusteuerte, suchte er in seiner Hosentasche nach der Fernbedienung, um die Heckklappe zu öffnen. Dabei ließ er den Einkaufswagen kurz los. Der rollte davon und beschädigte einen anderen Pkw. Später wollte der Pechvogel, dass seine Privat-Haftpflichtversicherung für den Schaden an dem fremden Auto aufkommen sollte, doch die weigerte sich zu zahlen. Zu Recht, wie das AG Frankfurt entschied (Urt. v. 5.9.2003; Az.: 301 C 769/03).
Der Schaden, so der Richter, sei durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs eingetreten. In diesen Fällen greife nicht die Privat-Haftpflichtversicherung ein, sondern die Kfz-Haftpflicht. Zum Gebrauch eines Fahrzeugs gehörten auch das Be- oder Entladen sowie die unmittelbaren Vorbereitungen dazu, wenn sie in einem engen räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit dem Ladevorgang stünden.
Im vorliegenden Fall habe der Mann, als ihm der Einkaufswagen wegrollte, gerade nach der Fernbedienung gegriffen, um seinen Pkw zu öffnen und die Einkäufe einzuladen. Damit stehe das Schadensereignis in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch des Autos. Aus diesem Grund müsse die Kfz-Haftpflicht-versicherung und nicht die Privathaftpflicht dafür aufkommen, so das Urteil.
(Pressemitteilung des Anwalt-Suchservice vom 19.02.2004.) -
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