Jo würde mal sagen da fehlt ein Unterdruckschlauch.
Beiträge von de.picco
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Das haste recht.
Mit dem langen Bremslicht hatte ich auch mal vor... ich habe mal eins selbst gebaut
und in einem Irmscher Spoiler vom Vectra A verbaut eine Schweine arbeit war das.
Hatte aber nicht jeder.An der Omme sieht das in der Hecklappe Clean bestimmt richtig geil aus echt ne
nette idee. -
Den habe ich auch gesehen der war glaube ich bei Mobile drin... war aber auch
in einem schlechten zustand.Es gab hier zeiten im Forum da haben leute 1400Euro für die Heckklappe bezahlt mit
Import usw usw... Also die Teile waren mal echt sehr begehrt hier. -
Ich hatte interesse ja... aber das gute stück hat mir zuviel gelaufen
Sollte mir mal das passende entgegen kommen schlage ich zu
Hätte auch nichts gegen ein Omega dann sollte es aber was besonderes
sein, mal schauen ich hab ja Zeit... mein Audi geht ende des Monats in den
Winterschlaf dann fahre ich mein Golf erstmal weiter.
Am 15.11. wird unser neuer Corsa ausgeliefert für Frauchen.
4 Autos sind dann einer zuviel von daher würde ich den Golf
dann verkaufen der hat sein Dienst bei mir getan dann.PS: Wenn einer was weiß hört oder sieht von einem Catera dann
bin ich ganz Ohr -
Letzteres ist für dich wohl interessant.
- AG Stadtroda v. 12.03.2002:
Wird ein ordnungsgemäß umgeklappter Außenspiegel während des
Waschvorgangs beschädigt, kommt eine Haftung des Waschanlagenbetreibers
aus positiver Vertragsverletzung mit der Beweiserleichterung des § 282 BGB in Betracht. Ein entgegenstehender Haftungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam. - LG Aachen v. 04.04.2002:
Den Betreiber einer Autowaschanlage treffen - neben allgemeinen
Schutzpflichten - auch Sicherungspflichten zum Schutze des Benutzers
hinsichtlich eigenen Fehlverhaltens. Wird die Ingangsetzung eines
Waschvorgangs nicht durch die Konstruktion verhindert, obwohl der Kunde
sein Fahrzeug falsch positioniert hat, und wird das Fahrzeug dadurch
beschädigt, verletzt der Betreiber diese Pflicht und muss Schadensersatz
leisten. Den Kunden trifft jedoch ein Mitverschulden (Haftung 50 %). - OLG Hamm v. 12.04.2002:
Der Waschstraßenbetreiber genügt grundsätzlich seiner
Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den
allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. - LG Hannover v. 07.08.2002:
Der Betreiber einer Autowaschanlage hat auf Grund des Werkvertrages über
die Autowäsche die Nebenpflicht, den Wagen vor Beschädigungen beim
Waschvorgang zu bewahren. Dazu gehört, ausreichende Vorkehrungen zu
treffen, um zu verhindern, dass ein Fahrzeug ohne Zutun des Fahrers aus
der Führungsschiene gerät und dabei beschädigt wird, sei es, dass es
gegen Reinigungsapparaturen stößt oder auf nachfolgende Wagen auffährt. - LG Zwickau v. 26.11.2004:
Der Betrieb einer Selbstbedienungswaschanlage muss so konzipiert sein,
dass Kunden diese benutzen können, ohne dass dabei der Pkw Schaden
nimmt. Es obliegt dem Betreiber, dafür zu sorgen, Schäden zu verhindern.
Der Betreiber muss die maschinell automatisch arbeitende und deswegen
nicht jederzeit zu kontrollierende Anlage so organisieren, betreiben,
warten und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich
und zumutbar ist. - LG Essen v. 07.11.2006:
Kennt der Betreiber einer Waschanlage die Gefahren, die beim Einfahren
in die Trockenkammer bestehen, weil die auf einem Hinweisschild
angezeigte maximale erlaubte Fahrzeugbreite tatsächlich um mehr als 10
cm nicht eingehalten werden kann, muss entweder durch technische
Einrichtungen oder durch Abstellen eines Einweisers die Gefahr
ausgeschlossen werden, dass der Kunde mit seinem Fahrzeug seitlich gegen
Teile der Anlage gerät. - AG Gifhorn v. 01.03.2007:
Wird eine von einem Kfz-Eigentümer angebrachte und ungewöhnlich
gestaltete Kühlerfigur, die nach oben und nach vorn vom Kühler absteht,
in einer Autowaschanlage beschädigt, ist der Anlagenbetreiber zum Ersatz
verpflichtet; allerdings trifft den Kfz-Eigentümer ein Mitverschulden
an dem Schaden, das mit 1/4 zu bemessen ist. - AG Magdeburg v. 14.04.2010:
Bestätigt ein Haftpflichtversicherer, dass mit der Reparatur im Rahmen
der Kalkulation der Reparaturschäden eines in einer Waschanlage
beschädigten Leasing-Lkw begonnen werden könne, so liegt hierin
mindestens ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.
Beweislast: - nach oben -
- LG Berlin v. 19.12.2000:
Beim Schaden am Fahrzeug während des Durchlaufs durch die Waschanlage steht es entsprechend § 282
BGB zur Darlegungs- und Beweislast des Betreibers, dass die
Schadensursache nicht in seinem Bereich zu finden ist oder ihm ein
Fehlverhalten nicht vorzuwerfen ist. - OLG Hamm v. 12.04.2002:
Der Fahrzeugeigentümer, der den Betreiber einer Autowaschstraße auf
Schadenersatz in Anspruch nimmt, weil sein Pkw beim Durchlaufen der
Waschanlage beschädigt worden ist, muss zumindest darlegen und beweisen,
dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des
Betreibers herrührt. Ist diese Feststellung nicht möglich, liegt das
Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim Fahrzeugeigentümer. - AG Coburg v. 10.04.2006:
Allein aus der Beschädigung eines Fahrzeugs in der Autowaschanlage kann
eine Pflichtwidrigkeit des Anlagenbetreibers nicht hergeleitet werden.
Kann der Kunde den Nachweis, dass die Schadensursache sich alleine aus
dem Verantwortungsbereich des Betreibers ergibt, nicht führen, weil die
konkrete Möglichkeit besteht, dass der Schaden auch auf Besonderheiten
des Fahrzeugs beruhen kann, ist eine Beweislastumkehr nicht geboten. - AG München v. 12.03.2008:
Kommen für eine Felgenbeschädigung in der Waschanlage sowohl ein
Fehlverhalten des Kunden wie auch ein Mangel der Waschanlage in Frage,
dann obliegt dem Waschanlagenbetreiber die Beweislast, dass ein Mangel
der Waschanlage den Schaden nicht verursacht hat.
Fragt der Geschädigte vor dem Befahren der Waschanlage unter Nennung
seines PKW-Modells eine Angestellte, ob es unbedenklich sei, diesen
durch die Waschanlage zu fahren, so hat er keinen Anspruch auf
Schadensersatz wegen der beim Waschen eingetretenen Schäden, wenn er der
Angestellten verschwiegen hat, dass es sich bei seinem Fahrzeug um ein
Sondermodell mit Hochdach handelt und die Schäden wegen der erhöhten
Bauweise eingetreten sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
Angestellte das Fahrzeug selbst nicht gesehen hat.Ist nicht auszuschließen, dass eine Beschädigung eines Fahrzeugs in
einer Autowaschanlage darauf beruht, dass es tiefer gelegt ist, kommt
der Fahrzeugeigentümer seiner Beweislast für einen Fehler im
Haftungsbereich des Waschanlagenbetreibers nicht nach. Nach den Vorgaben
der StVZO muss ein Fahrzeug - ohne Schaden nehmen zu können –
Bodenhindernisse von einer Höhe von 110 mm und einer Breite von 80 mm
überfahren können. Mit diesen Vorgaben begründet sich – unter weiterer
Einrechnung einer Toleranz – der Abstand der Lichtschranke von 8 cm vom
Bodenniveau. Der PKW, der die Vorgaben der StVZO nicht einhält,
unterbricht jedoch zwangsläufig die Lichtschranke, was das Herausfahren
der Radwaschbürsten auslöst. - AG Stadtroda v. 12.03.2002:
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Ja genau die bei Kaufland, ist ok da. Freitags ab 13uhr würde ich da
aber bei schönem Wetter nicht hinfahren da immer Mega voll.Kann das sein das ich dich letztens mit deiner schönen Omme im
Ghetto Hugo-Luhterstr. bzw. richtung Hebelstr. gesehen habe ? Glaube da
sind wir aneinander vorbeigefahren. War letzte Woch oder so. -
Genau mit der Hand... geht in Stöckheim ganz gut
Mache ich da auch immer, Abledern und dann wieder
für Wochen in die GarageWaschanlage geht überhaupt nicht
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@ -Stefan- Du hast Post
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@ SinFal Den bekannten Autoaufbereiter den du meinst in der Friedrich-Seele Str.
hat mit der Wachstrasse in der Frankfurter nichts zu tun, nur so als Info.
Es sind zwei Verschiedene Unternehmen.Schau dir mal diesen Link an: http://www.cleancar.de/waschstrasse-braunschweig.html
Vieleicht stimmen die maße mit deinem Wagen ja nicht überein
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Du hast ein verdammt großes Mundwerk hier im Forum !
Fühlst dich bei jedem mißt gleich angesprochen ?
Geht es hier um ein seltenen GT oder eine Massenware als Omega der keinen
großen schaden erlitten hat ? Laß einfach mal die Kirche im Dorf.
Es ist ein Bagatellschaden zumal das Auto noch Fahrtüchtig ist.
Ich weiß ja nicht mit welchen Verischerungen du zu tun hast aber so wie du
schreibst ist es kein Wunder das du du mit selbigen wohl schon Ärger hattest.
Kenne keine Versicherung die sich bei der Summe anstellt !
Und jetzt laß gut sein es nervt echt mit deiner Agressiven und Arroganten Art hier im Forum.