Beiträge von de.picco

    Das haste recht.


    Mit dem langen Bremslicht hatte ich auch mal vor... ich habe mal eins selbst gebaut
    und in einem Irmscher Spoiler vom Vectra A verbaut eine Schweine arbeit war das.
    Hatte aber nicht jeder.


    An der Omme sieht das in der Hecklappe Clean bestimmt richtig geil aus echt ne
    nette idee.

    Den habe ich auch gesehen der war glaube ich bei Mobile drin... war aber auch
    in einem schlechten zustand.


    Es gab hier zeiten im Forum da haben leute 1400Euro für die Heckklappe bezahlt mit
    Import usw usw... Also die Teile waren mal echt sehr begehrt hier.

    Ich hatte interesse ja... aber das gute stück hat mir zuviel gelaufen ;)
    Sollte mir mal das passende entgegen kommen schlage ich zu :D
    Hätte auch nichts gegen ein Omega dann sollte es aber was besonderes
    sein, mal schauen ich hab ja Zeit... mein Audi geht ende des Monats in den
    Winterschlaf dann fahre ich mein Golf erstmal weiter.
    Am 15.11. wird unser neuer Corsa ausgeliefert für Frauchen.
    4 Autos sind dann einer zuviel von daher würde ich den Golf
    dann verkaufen der hat sein Dienst bei mir getan dann.


    PS: Wenn einer was weiß hört oder sieht von einem Catera dann
    bin ich ganz Ohr ;)

    Letzteres ist für dich wohl interessant.


    • AG Stadtroda v. 12.03.2002:


      Wird ein ordnungsgemäß umgeklappter Außenspiegel während des
      Waschvorgangs beschädigt, kommt eine Haftung des Waschanlagenbetreibers
      aus positiver Vertragsverletzung mit der Beweiserleichterung des § 282 BGB in Betracht. Ein entgegenstehender Haftungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam.




    • LG Aachen v. 04.04.2002:


      Den Betreiber einer Autowaschanlage treffen - neben allgemeinen
      Schutzpflichten - auch Sicherungspflichten zum Schutze des Benutzers
      hinsichtlich eigenen Fehlverhaltens. Wird die Ingangsetzung eines
      Waschvorgangs nicht durch die Konstruktion verhindert, obwohl der Kunde
      sein Fahrzeug falsch positioniert hat, und wird das Fahrzeug dadurch
      beschädigt, verletzt der Betreiber diese Pflicht und muss Schadensersatz
      leisten. Den Kunden trifft jedoch ein Mitverschulden (Haftung 50 %).




    • OLG Hamm v. 12.04.2002:


      Der Waschstraßenbetreiber genügt grundsätzlich seiner
      Verkehrssicherungspflicht, wenn die von ihm betriebene Anlage den
      allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.




    • LG Hannover v. 07.08.2002:


      Der Betreiber einer Autowaschanlage hat auf Grund des Werkvertrages über
      die Autowäsche die Nebenpflicht, den Wagen vor Beschädigungen beim
      Waschvorgang zu bewahren. Dazu gehört, ausreichende Vorkehrungen zu
      treffen, um zu verhindern, dass ein Fahrzeug ohne Zutun des Fahrers aus
      der Führungsschiene gerät und dabei beschädigt wird, sei es, dass es
      gegen Reinigungsapparaturen stößt oder auf nachfolgende Wagen auffährt.




    • LG Zwickau v. 26.11.2004:


      Der Betrieb einer Selbstbedienungswaschanlage muss so konzipiert sein,
      dass Kunden diese benutzen können, ohne dass dabei der Pkw Schaden
      nimmt. Es obliegt dem Betreiber, dafür zu sorgen, Schäden zu verhindern.
      Der Betreiber muss die maschinell automatisch arbeitende und deswegen
      nicht jederzeit zu kontrollierende Anlage so organisieren, betreiben,
      warten und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich
      und zumutbar ist.




    • LG Essen v. 07.11.2006:


      Kennt der Betreiber einer Waschanlage die Gefahren, die beim Einfahren
      in die Trockenkammer bestehen, weil die auf einem Hinweisschild
      angezeigte maximale erlaubte Fahrzeugbreite tatsächlich um mehr als 10
      cm nicht eingehalten werden kann, muss entweder durch technische
      Einrichtungen oder durch Abstellen eines Einweisers die Gefahr
      ausgeschlossen werden, dass der Kunde mit seinem Fahrzeug seitlich gegen
      Teile der Anlage gerät.




    • AG Gifhorn v. 01.03.2007:


      Wird eine von einem Kfz-Eigentümer angebrachte und ungewöhnlich
      gestaltete Kühlerfigur, die nach oben und nach vorn vom Kühler absteht,
      in einer Autowaschanlage beschädigt, ist der Anlagenbetreiber zum Ersatz
      verpflichtet; allerdings trifft den Kfz-Eigentümer ein Mitverschulden
      an dem Schaden, das mit 1/4 zu bemessen ist.




    • AG Magdeburg v. 14.04.2010:


      Bestätigt ein Haftpflichtversicherer, dass mit der Reparatur im Rahmen
      der Kalkulation der Reparaturschäden eines in einer Waschanlage
      beschädigten Leasing-Lkw begonnen werden könne, so liegt hierin
      mindestens ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis.















    Beweislast: - nach oben -

    • LG Berlin v. 19.12.2000:


      Beim Schaden am Fahrzeug während des Durchlaufs durch die Waschanlage steht es entsprechend § 282
      BGB zur Darlegungs- und Beweislast des Betreibers, dass die
      Schadensursache nicht in seinem Bereich zu finden ist oder ihm ein
      Fehlverhalten nicht vorzuwerfen ist.




    • OLG Hamm v. 12.04.2002:


      Der Fahrzeugeigentümer, der den Betreiber einer Autowaschstraße auf
      Schadenersatz in Anspruch nimmt, weil sein Pkw beim Durchlaufen der
      Waschanlage beschädigt worden ist, muss zumindest darlegen und beweisen,
      dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des
      Betreibers herrührt. Ist diese Feststellung nicht möglich, liegt das
      Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim Fahrzeugeigentümer.




    • AG Coburg v. 10.04.2006:


      Allein aus der Beschädigung eines Fahrzeugs in der Autowaschanlage kann
      eine Pflichtwidrigkeit des Anlagenbetreibers nicht hergeleitet werden.
      Kann der Kunde den Nachweis, dass die Schadensursache sich alleine aus
      dem Verantwortungsbereich des Betreibers ergibt, nicht führen, weil die
      konkrete Möglichkeit besteht, dass der Schaden auch auf Besonderheiten
      des Fahrzeugs beruhen kann, ist eine Beweislastumkehr nicht geboten.




    • AG München v. 12.03.2008:


      Kommen für eine Felgenbeschädigung in der Waschanlage sowohl ein
      Fehlverhalten des Kunden wie auch ein Mangel der Waschanlage in Frage,
      dann obliegt dem Waschanlagenbetreiber die Beweislast, dass ein Mangel
      der Waschanlage den Schaden nicht verursacht hat.

    LG Oldenburg v. 27.09.2007:


    Fragt der Geschädigte vor dem Befahren der Waschanlage unter Nennung
    seines PKW-Modells eine Angestellte, ob es unbedenklich sei, diesen
    durch die Waschanlage zu fahren, so hat er keinen Anspruch auf
    Schadensersatz wegen der beim Waschen eingetretenen Schäden, wenn er der
    Angestellten verschwiegen hat, dass es sich bei seinem Fahrzeug um ein
    Sondermodell mit Hochdach handelt und die Schäden wegen der erhöhten
    Bauweise eingetreten sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
    Angestellte das Fahrzeug selbst nicht gesehen hat.


    LG Paderborn v. 17.09.2009:


    Ist nicht auszuschließen, dass eine Beschädigung eines Fahrzeugs in
    einer Autowaschanlage darauf beruht, dass es tiefer gelegt ist, kommt
    der Fahrzeugeigentümer seiner Beweislast für einen Fehler im
    Haftungsbereich des Waschanlagenbetreibers nicht nach. Nach den Vorgaben
    der StVZO muss ein Fahrzeug - ohne Schaden nehmen zu können –
    Bodenhindernisse von einer Höhe von 110 mm und einer Breite von 80 mm
    überfahren können. Mit diesen Vorgaben begründet sich – unter weiterer
    Einrechnung einer Toleranz – der Abstand der Lichtschranke von 8 cm vom
    Bodenniveau. Der PKW, der die Vorgaben der StVZO nicht einhält,
    unterbricht jedoch zwangsläufig die Lichtschranke, was das Herausfahren
    der Radwaschbürsten auslöst.

    Ja genau die bei Kaufland, ist ok da. Freitags ab 13uhr würde ich da
    aber bei schönem Wetter nicht hinfahren da immer Mega voll.


    Kann das sein das ich dich letztens mit deiner schönen Omme im
    Ghetto Hugo-Luhterstr. bzw. richtung Hebelstr. gesehen habe ? Glaube da
    sind wir aneinander vorbeigefahren. War letzte Woch oder so.

    Du hast ein verdammt großes Mundwerk hier im Forum !
    Fühlst dich bei jedem mißt gleich angesprochen ?
    Geht es hier um ein seltenen GT oder eine Massenware als Omega der keinen
    großen schaden erlitten hat ? Laß einfach mal die Kirche im Dorf.
    Es ist ein Bagatellschaden zumal das Auto noch Fahrtüchtig ist.
    Ich weiß ja nicht mit welchen Verischerungen du zu tun hast aber so wie du
    schreibst ist es kein Wunder das du du mit selbigen wohl schon Ärger hattest.
    Kenne keine Versicherung die sich bei der Summe anstellt !
    Und jetzt laß gut sein es nervt echt mit deiner Agressiven und Arroganten Art hier im Forum.